Abfallberatung
Eine der hoheitlichen Aufgaben der IHK ist die qualifizierte Abfallberatung im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG §46). Bei den Themen Kreislaufwirtschaft und Abfall müssen Unternehmen oder Abfallbeauftragte zahlreiche Vorgaben, Gesetze und Verordnungen beachten. Bei Fragen der betrieblichen Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung sowie bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen steht Ihnen die IHK zur Verfügung.
Kreislaufwirtschaftgesetz
Den rechtlichen Rahmen für das deutsche Abfallrecht bildet das „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)“. Es setzt die EU-Abfallrahmenrichtlinie von 2008 in nationales Recht um.
Einige Kernpunkte des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
- EU-rechtlich harmonisierte Begriffsbestimmungen (insbesondere Abfallbegriff, Nebenprodukte, Ende der Abfalleigenschaft, Verwertung, Beseitigung)
- Fünfstufige Abfallhierarchie (Vermeidung > Vorbereitung zur Wiederverwendung > Recycling > sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung > Beseitigung)
- Schaffung einer Rechtsgrundlage für Abfallvermeidungsprogramme
- Einführung von Recycling- und Verwertungsquoten für Siedlungsabfälle (65 Prozent) sowie für Bau- und Abbruchabfällen (80 Prozent) - jeweils ab 2020
- Absicherung der "dualen Entsorgungsverantwortung" von privater und öffentlich-rechtlicher Entsorgung, insbesondere der gewerblichen Sammlung von getrennt gehaltenen Haushaltsabfällen zur Verwertung
- Regelungen für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
- Verbesserung des Qualitätsprofils der Entsorgungsfachbetriebe
Wichtige Rechtsverordnungen zum KrWG
Das KrWG wird durch eine Vielzahl von Rechtsverordnungen ergänzt und konkretisiert:
- Abfallverzeichnisverordnung
- Anzeige- und Erlaubnisverordnung
- Abfallnachweisverfahren
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz
- Gewerbeabfallverordnung
- Verpackungsgesetz
- EU-Batterieverordnung