Das Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz gilt für Unternehmen, die verpackte Waren herstellen oder in Verkehr bringen. Die Regelungen sollen helfen, Abfälle zu vermeiden oder zu verringern. Mit der Umsetzung des Verpackungsgesetzes betraut ist die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Welche Unternehmen sind vom Verpackungsgesetz betroffen?

Das Verpackungsgesetz betrifft alle Unternehmen, die erstmals eine mit Ware befüllte Verpackung in Deutschland in Verkehr bringen. Die Regelungen gelten also nicht für die Hersteller der leeren Verpackung, sondern für diejenigen, die Waren darin/damit verpacken. Dabei gilt das Prinzip der sogenannten erweiterten Produktverantwortung. Das heißt: Jeder, der gefüllte Verpackungen in Umlauf bringt, ist dafür verantwortlich, für deren Rücknahme und Verwertung zu sorgen.

Welche Verpackungen sind betroffen?

Grundsätzlich unterliegen dem Verpackungsgesetz alle (befüllten) Verpackungen, also Verkaufs-, Service-, Versand-, Transport- und Umverpackungen.
Systembeteiligungspflichtig sind diese Verpackungen dann, wenn sie nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Zu den privaten Endverbrauchern zählen private Haushalte und vergleichbare “Anfallstellen”, wie zum Beispiel Gaststätten, Verwaltungen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und Kleinbetriebe, bei denen Verpackungsabfälle nur in haushaltsüblichen Mengen anfallen.
Nicht systembeteiligungspflichtig hingegen sind Verpackungen, die typischerweise im B2B-Bereich genutzt werden, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und Mehrwegverpackungen. Auch Hersteller und Vertreiber nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen unterliegen Informations-, Nachweis- und ab 1. Juli 2022 auch Registrierungspflichten, die mit der Novelle 2021 des Verpackungsgesetzes deutlich ausgeweitet wurden.

Welche Pflichten haben Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen?

Begriffsbestimmungen

Als Hersteller einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung gilt derjenige, der eine Verpackung befüllt bzw. erstmals befüllt in Deutschland in den Verkehr bringt –  also der Marmeladenhersteller und nicht der Hersteller des leeren Marmeladenglases oder der Importeur einer verpackten Ware, nicht aber der Importeur einer leeren Verpackung. Auch Online-Händler sind in der Regel Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes, denn durch sie wird das Produkt erneut verpackt, um es zum Endverbraucher zu versenden, die Verpackung also mit Ware befüllt. Für diese Versandverpackung (z. B. Karton und Füllmaterial) ist der Versender zur Registrierung und Systembeteiligung verpflichtet.
Die Systembeteiligungspflicht ist gegeben, wenn die Verpackung typischerweise als Abfall bei privaten Haushalten oder ähnlichen Anfallstellen anfällt. Die Einordnung, ob diese Voraussetzung für eine bestimmte Art von Verpackung anzunehmen ist, obliegt der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Sie führt einen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und entscheidet auf Antrag über die Beteiligungspflicht noch nicht im Katalog verzeichneter Verpackungen.

Registrierungspflicht

Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen sich vor dem Inverkehrbringen der Verpackung bei der Zentralen Stelle im Verpackungsregister LUCID  registrieren

Systembeteiligung

Hersteller müssen sich bei einem sogenannten dualen System anmelden bzw. „beteiligen“ – und zwar unabhängig davon, welche Menge an Verpackungen sie in Verkehr bringen. Das System hat dafür zu sorgen, dass die Verpackungen überall in Deutschland getrennt gesammelt und die Recyclingvorgaben des Verpackungsgesetzes erfüllt werden. Es gibt eine Reihe von Systembetreibern, die alle die gleichen gesetzlich festgelegten Leistungen erbringen (müssen), sich aber ggf. in der Preisgestaltung unterscheiden.

Datenmeldungen

Dem Verpackungsregister LUCID sind regelmäßig Daten über die systembeteiligten Verpackungsmengen zu übermitteln. Dies gilt einerseits bei Vertragsschluss oder Vertragsverlängerung mit einem System, andererseits für die regelmäßig an das System gemeldeten Mengen. Entsprechend des mit dem gewählten System vereinbarten Melderhythmus sind die Mengen unverzüglich 1 : 1 an das Verpackungsregister LUCID zu melden. 

Vollständigkeitserklärung

Hersteller, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, müssen jährlich bis zum 15. Mai eine sogenannte Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr abgeben. Das heißt: Es geht um die Meldung der Masse der tatsächlich im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen (IST-Mengen). Dies ist allerdings nur erforderlich, wenn bestimmte Mengenschwellen erreicht werden (Glas 80.000 kg, PPK: 50.000 kg, Metall/Kunststoff/sonstige Verbunde: 30.000 kg).
Detaillierte Informationen finden Sie in unserem IHK-Artikel zur Vollständigkeitserklärung.

Welche Ausnahmen gibt es für Serviceverpackungen?

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst bei Abgabe der Ware an den Verbraucher gefüllt werden. Klassische Beispiele sind Brötchentüten, Pommes-Schalen oder Tüten für Obst und Gemüse. Hier – und nur hier – darf derjenige, der diese Verpackungen erstmals mit Ware befüllt in Verkehr bringt (z. B. Bäcker, Fleischer, Imbiss, Café oder Händler), die Verpackung bereits mit der Systembeteiligung kaufen. In diesem Fall ist der Hersteller bzw. Vorvertreiber der leeren Verpackung Verpflichteter nach Verpackungsgesetz. Der “Befüller”, also der Bäcker oder Händler etc., ist in diesem Falle zur Zeit nicht registrierungs- und systembeteiligungspflichtig. Der “Befüller” sollte aber darauf achten,  dass er von seinem Vorvertreiber einen Beleg über die erfolgte Systembeteiligung bekommt, z. B. auf der Rechnung oder dem Lieferschein oder über eine vertragliche Vereinbarung.
Ab dem 1. Juli 2022 besteht nach der Novelle 2021 des Verpackungsgesetzes auch für den Letztvertreiber, also den Befüller von Serviceverpackungen, eine Registrierungsplicht im Verpackungsregister LUCID. Weitere Pflichten wie Mengenmeldungen oder die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung sind damit nicht verbunden. Auch die Systembeteiligung kann weiterhin auf den Vorvertreiber delegiert werden.

Welche Pflichten haben Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen?

Ab dem 1. Juli 2022 gilt die Registrierungspflicht nicht mehr nur für Unternehmen, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen abgeben, sondern in Bezug auf alle Verpackungen. Registrierungspflichtig ist dann also auch, wer Verpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Verpackungsgesetz in Verkehr bringt, wie
  • Transportverpackungen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Mehrwegverpackungen und
  • Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen.
Regelmäßige Mengenmeldungen an das Verpackungsregister müssen jedoch nach wie vor ausschließlich für systembeteiligungspflichtige Verpackungen abgegeben werden. Allerdings sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist nur auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen.

Welche weiteren Regelungsinhalte hat das Verpackungsgesetz?

Im Verpackungsgesetz sind außerdem Pfandpflichten für Einweggetränkeverpackungen geregelt sowie Mindestrezyklatanteile für Einwegkunststoffgetränkeflaschen, die ab 2025 greifen werden. Ab 1. Januar 2023 wird für Letztvertreiber/Befüller von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln oder Einweggetränkebechern (Restaurant, Café, Bistro) die Pflicht eingeführt, eine Mehrwegalternative in anzubieten.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt online detaillierte Informationen, Erklärfilme und Themenpapiere zur Verfügung.