Informationspflichten und Auflagen

Wer sein Unternehmen im Internet darstellen und Kunden mit Newslettern oder über Soziale Medien informieren möchte, muss eine Reihe gesetzlicher Vorgaben beachten. Ist das Impressum vollständig, die Widerrufsbelehrung korrekt? Wann sind E-Mails und Telefonwerbung erlaubt? Was gehört in eine Datenschutzerklärung? Zu diesen und weiteren Themen beraten wie Sie gern und helfen Ihnen, unnötige Konflikte zu vermeiden. Wir unterstützen Sie auch mit Informationen, wenn es bereits zu einer Abmahnung gekommen sein sollte.
Jede gewerbliche Homepage muss eine sogenannte “Anbieterkennzeichnung” enthalten. Vergleichbar ist diese Kennzeichnung mit dem Impressum einer Zeitung. Was alles anzugeben ist, bestimmt das Telemediengesetz (TMG). Je nach Beruf oder Rechtsform des Unternehmens müssen Homepagebetreiber dabei unterschiedliche Angaben machen.
Informationen zu den datenschutzrechtlichen Informationspflichten und Regeln finden Sie in unserer Artikelsammlung zur Datenschutzgrundverordnung.
Eine Praxishilfe zur Speicherung von Cookies und zu Cookie-Banner finden Sie hier: Praxishilfe für Cookie-Banner.
In einer Musterentscheidung hat der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 228/03) klargestellt, dass eine deutliche und klar erkennbare Verlinkung auf das Impressum ('Impressum', 'Kontakt') von der Startseite aus erfolgen muss. Die Anbieterkennzeichnung muss von jeder Seite aus über ein oder maximal zwei Links erreichbar sein (§ 5 TMG Abs. 1). Ebenso dürfen Impressumsdaten nicht durch Banner oder Popups verdeckt werden oder als Bilddatei angezeigt werden, sondern müssen zur Barrierefreiheit stets als Text vorliegen.