Praxishilfe für Cookie-Banner

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat zum Ende des Jahres eine neue Orientierungshilfe für Anbieter*innen von Telemedien herausgegeben: Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter*innen von Telemedien ab dem 1. Dezember 2021 (OH Telemedien 2021) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 781 KB)
Die Orientierungshilfe ist nur wenige Wochen nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG), seit dem 1. Dezember 2021 in Kraft, veröffentlicht worden. Das Gesetz soll Besucher*innen von Webseiten mehr Kontrolle über die von ihnen erhobenen Daten geben. Zusätzlich soll es die Regeln, die bisher über DSGVO, E-Privacy-Richtlinie, TMG und TKG verteilt waren, besser zusammenfassen und einheitlich in deutsches Recht umsetzen.
Bei der Verwendung von Cookies, also kleiner Textdateien, die Informationen auf den Endgeräten der Besucher*innen speichern, kam erschwerend dazu, dass der Gesetzgeber nach der bisherigen Rechtslage die E-Privacy-Verordnung nicht zureichend umgesetzt hatte, was zu Rechtsunsicherheiten und zu klarstellenden Urteilen des EuGH (“Planet49”) und des BGH (“Cookie-Einwilligung II”) zur Folge hatte. Diese Lücke wurde nun mit § 25 TTSDG geschlossen.
Die Datenschutzkonferenz greift diese Änderungen auf und gibt in der Orientierungshilfe Hinweise, wann eine Einwilligung erforderlich ist und wann auf eine Einwilligung verzichtet werden kann, zum Beispiel weil das Setzen des Cookies für den Betrieb des Angebots unbedingt erforderlich ist.
Zusätzlich geht die DSK darauf ein, ob und wann das Setzen von Cookies wegen sogenannter berechtigter Interessen erlaubt ist und unter welchen Voraussetzungen die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland außerhalb der EU möglich ist.
Für Cookie-Banner gibt die DSK Hinweise, wie Cookie-Einwilligungsbanner zu gestalten sind und unter welchen Voraussetzungen sie unzulässig sind. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Einwilligungen durch irreführendes Design (sogenannte “Dark Patterns”) nicht ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen, wenn Optionen, die eine Einwilligung erfordern, vorausgewählt sind oder wenn keine gleichwertige Möglichkeit gegeben wird, die Einwilligung zu verweigern, zum Beispiel durch eine Schaltfläche mit der Bezeichnung “Ablehnen” oder “Nur notwendige Cookies verwenden”.