Die Genossenschaft (e. G.)

1. Was ist eine eingetragene Genossenschaft?

Überblick
Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft ohne geschlossene Mitgliederzahl mit dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Entsprechend dieser Zwecksetzung ist das ursprüngliche Ziel der Genossen­schaft die Selbsthilfe der Mitglieder durch gegenseitige Förderung. Mitglieder können natür­liche Personen, juristische Personen, offene Handelsgesellschaften und Kommanditge­sellschaften sein.n.
Rechtsgrundlagen des deutschen Genossenschaftsrechts sind das Genossenschaftsgesetz (GenG) und das Handelsgesetzbuch (HGB). Ihrer Rechtsnatur nach ist die Genossenschaft ein wirtschaftlicher Verein, denn ihre Tätigkeit ist nicht direkt auf Gewinn ausgerichtet. Sie kann jederzeit auch ohne Zustimmung der bisherigen Mitglieder neue Mitglieder aufnehmen. Nach § 17 GenG ist die eingetragene Genossenschaft eine juristische Person und somit selbst Träger von Rechten und Pflichten. Auch gelten die Genossenschaften als Vollkauf­leute.
In § 1 Abs. 1 GenG werden verschiedene Beispiele für Genossenschaften aufgeführt. Die Beispiele sind dabei nicht abschließend aufgezählt:
  • Kreditgenossenschaften
    = Volks- oder Raiffeisenbank
  • Einkaufsgenossenschaften
    = Unternehmen, die auf der Großhandelsstufe gemeinsame Einkäufe für ihre Mitglieder durchführen
  • Absatzgenossenschaften
    = insbesondere landwirtschaftliche Warengenossenschaften, die weiterverarbeitete Produkte an den Handel und/oder den Endverbraucher verkaufen
  • Produktivgenossenschaften
    = von den Mitgliedern gemeinsam betriebene Unternehmen
  • Konsumgenossenschaften
    = Verbrauchergenossenschaften
  • Werk- oder Nutzungsgenossenschaften
    = Unternehmen, die Betriebsgegenstände für die Mitglieder erwerben und diesen zur Verfügung stellen
  • Wohnungsbaugenossenschaften
    = Bauverein, Baugenossenschaft, Wohnungsbaugenossenschaft
Gründung der Genossenschaft
Zur Gründung einer Genossenschaft bedarf es nach § 4 GenG mindestens drei Mitglieder. Diese schließen nach § 5 GenG einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, der Statut genannt wird und keiner notariellen Beurkundung bedarf. Des Weiteren ist gemäß § 10 GenG die Eintragung in das Genossenschaftsregister erforderlich. Dieses wird von dem Amtsgericht geführt, in dessen Bezirk der Sitz der Genossenschaft liegt. Die Eintragung wirkt rechtsbe­gründend, das heißt die Genossenschaft erlangt erst mit Eintragung die Rechtsstellung einer eingetragenen Genossenschaft. Der Zusatz "eingetragene Genossenschaft" bzw. die Abkürzung "e. G." muss dann im Firmennamen enthalten sein.
Die Genossenschaft hat kein festes Kapital. Jedes Mitglied zeichnet im Sinne des § 7 Nr. 1 GenG einen oder mehrere Geschäftsanteile, auf den Einzahlungen geleistet werden müssen (Mindesteinlage). Ihre Höhe ist im Statut festgelegt. Da sich das Kapital aus den Einlagen der Mitglieder zusammensetzt, ist es abhängig von der Mitgliederzahl.
Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt entweder durch Teilnahme an der Gründung oder durch späteren Beitritt. Verloren geht sie durch Tod, Austritt oder Ausschließung. Die Mit­gliedschaft ist an sich nicht übertragbar. Lediglich Vererbung ist möglich.
Organe
Bei der Genossenschaft gilt das Prinzip der Selbstorganschaft, d. h. alle Organe können nur mit eigenen Mitgliedern besetzt werden. Insgesamt hat die Genossenschaft in der Regel drei Organe:
  • Generalversammlung
  • Aufsichtsrat
  • Vorstand
Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Genossenschaft. Hat sie aller­dings mehr als 1500 Mitglieder, kann gemäß § 43 a GenG eine Vertreterversammlung ge­bildet werden. Als oberstes Entscheidungsorgan wählt die Generalversammlung den Auf­sichtsrat und beschließt über die Führung der Geschäfte und die Gewinnverteilung.
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die ihm zugewiesene arbeitsteilige Verantwortung wird durch § 38 GenG ein­deutig definiert. Hauptaufgabe ist die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands. Bei Ge­nossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden.
Der Vorstand wird je nach Statut von der Generalversammlung oder vom Aufsichtsrat ge­wählt und besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Bei Genossenschaften bis zu 20 Mit­gliedern genügt ein Vorstandsmitglied. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er hat dabei jedoch die ihm durch das Statut auferlegte Beschränkung und die Bindung seines Wirkens an die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse zu beachten. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführungs- und die Vertretungsbefugnis.
Haftung
Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nach § 2 GenG grundsätzlich nur das Vermögen der Genossenschaft. Im Fall der Insolvenz kann allerdings eine Nachschuss­pflicht der Mitglieder im Statut vorgesehen werden, wenn die Gläubiger aus dem vorhan­denen Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden können.
Jahresabschluss und steuerrechtliche Stellung
Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres den Jah­resabschluss aufzustellen. Sodann wird dieser gemäß § 48 Abs. 1 GenG von der General­versammlung festgestellt. Der Jahresabschluss ist zusammen mit dem Lagebericht und dem Aufsichtsratsbericht zum Genossenschaftsregister einzureichen.
Hinsichtlich der Körperschaftssteuer sind alle Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Befreit sind Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubge­nossenschaften, wenn sie lediglich einen Gewerbebetrieb als Nebenbetrieb unterhalten oder verpachten (§ 3 Abs. 2 KStG).
Bezüglich der Gewerbesteuer sind Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften wegen ihrer Rechtsform steuerpflichtig (§ 2 Abs. 2 S. 1 GewStG). Gemäß § 3 Nr. 8 GewStG gelten die Vorschriften des Körperschaftssteuergesetzes, die den Gewinn der Erwerbs- und Wirt­schaftsgenossenschaften ganz oder teilweise von der Besteuerung freistellen, auch für die Gewerbesteuer. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften, die lediglich einen Gewerbebetrieb als Nebenbetrieb unterhalten, sind nach § 8 Nr. 5 GewStG steuerfrei.
Auflösung der Genossenschaft
Eine Genossenschaft kann zum Beispiel durch Zeitablauf oder durch den Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt dann in der Regel durch den Vorstand. Ist diese beendet, wird das Erlöschen der Genossenschaft an­gemeldet. Nach Ablauf eines Sperrjahres wird das Reinvermögen der Genossenschaft an die Mitglieder verteilt.

2. Was ist eine europäische Genossenschaft?

Überblick und Zweck
Am 22. Juli 2003 wurde in Anlehnung an das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea) ein Statut für die Europäische Genossenschaft verabschiedet.
Die Europäische Genossenschaft ist eine Unternehmensform, die es den Unternehmen er­möglicht, bestimmte Tätigkeiten gemeinsam auszuüben und zugleich ihre Eigenständigkeit zu bewahren. Sie ist eine Gesellschaft des privaten Rechts mit eigener Rechtspersön­lichkeit. Die Europäische Genossenschaft kann aufgrund der unmittelbar geltenden Verord­nung seit dem 18. August 2006 gegründet werden.
In der Gemeinschaft stieß die grenzübergreifende Zusammenarbeit von Genossenschaften bisher auf rechtliche und administrative Schwierigkeiten. Durch die mit der Verordnung neu geschaffene Europäische Genossenschaft werden grenzübergreifende und transnationale wirtschaftliche Betätigungen wesentlich erleichtert. Sie bietet nunmehr auch kleinen- und mittelständischen Unternehmen die Möglichkeit einer sinnvollen transnationalen Koopera­tionsmöglichkeit mit verbesserten Wettbewerbschancen.
Gründung der Genossenschaft
Eine Europäische Genossenschaft kann gegründet werden
  • durch Neugründung von mindestens fünf natürlichen Personen, deren Wohnsitze in mindestens zwei Mitgliedstaaten liegen, oder von mindestens fünf natürlichen und ju­ristischen Personen oder von mindestens zwei juristischen Personen, wobei min­destens zwei der natürlichen oder juristischen Personen in unterschiedlichen Mitglied­staaten ansässig sein müssen.
  • durch Verschmelzung von mindestens zwei bestehenden Genossenschaften (wenn die Genossenschaften in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind)
  • durch Umwandlung einer bestehenden Genossenschaft, die seit mindestens zwei Jahren eine Niederlassung oder Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat hatte.
  • Sie erwirbt Rechtspersönlichkeit mit dem Tag ihrer Eintragung in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat. In Deutschland ist dazu eine Eintragung in das Genossenschaftsregister erforderlich. Der Sitz der Europäischen Genossenschaft kann in einen anderen Mit­gliedstaat verlegt werden, ohne dass eine Auflösung und neue Eintragung erforderlich ist.
Eintragung und Löschung einer Europäischen Genossenschaft müssen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
Das Mindestkapital muss 30.000 Euro betragen.
Organe
Auch hier gilt das Prinzip der Selbstorganschaft. Mindestens einmal jährlich muss eine Generalversammlung einberufen werden. Im Übrigen kann die Einberufung jederzeit durch das Leitungs- oder Verwaltungsorgan oder auf Antrag von 5000 Mitgliedern oder von Mit­gliedern, die mindestens 10 % der Stimmrechte halten, erfolgen.
Neben der Generalversammlung muss die weitere Leitungsstruktur in der Satzung festge­legt werden, wobei zwei Möglichkeiten gegeben sind:
  • das dualistische System oder
  • das monistische System.
Beim dualistischen System gibt es ein Leitungs- und ein Aufsichtsorgan. Das sind z. B. der Vorstand und der Aufsichtsrat. Das Leitungsorgan führt die Geschäfte der Genossenschaft. Seine Mitglieder vertreten die Gesellschaft nach außen. Das Aufsichtsorgan überwacht hin­gegen die Geschäftsführung des Leitungsorgans. Dieses System wurde für die deutsche Genossenschaft gewählt. Insofern ist auf die oben gemachten Ausführungen unter Ziffer 1. zu verweisen.
Beim monistischen System gibt es demgegenüber nur ein Verwaltungsorgan, das die Ge­schäfte der Genossenschaft führt. Die Mitglieder des Verwaltungsorgans vertreten die Ge­nossenschaft nach außen und wählen einen Vorsitzenden. Besteht das Verwaltungsorgan aus mehreren Mitgliedern, so nehmen sie die Vertretung gegenüber Dritten gemeinschaft­lich war. Die Mitglieder des Verwaltungsorgans werden von der Generalversammlung be­stellt.