Bewachungsgewerbe - Berufszugang

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Dieser Beitrag soll Personen, die selbständig im Bewachungsgewerbe tätig sind oder tätig sein möchten, über die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen aufklären.
Eine Erlaubnis benötigt, wer im Bewachungsgewerbe selbständig tätig werden möchte. Außerdem muss das Gewerbe beim Gewerbeamt angemeldet werden. Dies gilt auch für Unternehmer aus dem EU-/EWR-Ausland, die sich in Deutschland niederlassen möchten. Es kommt außerdem darauf an, in welcher Rechtsform das Bewachungsgewerbe ausgeübt werden soll.
Geprüft wird u. a. die gewerbliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie eine ausreichende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (§§ 14, 15 BewachV). Der Antragsteller muss außerdem fachlich geeignet sein. Die Gewerbeordnung sieht als Mindestvoraussetzungen den Unterrichtungsnachweis bzw. die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung vor. Über die Anerkennung einer Qualifikation aus dem EU-/EWR-Ausland entscheidet die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde.
Hinweis: Vorkenntnisse und Nachweise, die im Heimatstaat erworben wurden, können nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden. Sofern der aus dem EU-/EWR-Ausland kommende Antragsteller keine spezifischen Kenntnisse des deutschen Rechts in seinem Heimatstaat erworben hat, wird ein Erwerb - zumindest dieser Kenntnisse - unumgänglich sein. Eine sog. spezifische Sachkundeprüfung und ergänzende Unterrichtungen (§ 13c GewO) werden von der Industrie- und Handelskammer auf Anfrage durchgeführt.
Personen, die im Bewachungsgewerbe beschäftigt werden, müssen selbst keine Erlaubnis besitzen. Sie werden unselbständig tätig. Mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben dürfen jedoch nur Personen (Wachpersonen) beschäftigt werden, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit diesen vertraut sind.
Für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten ist statt des Nachweises der Unterrichtung der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich. Die Wachpersonen müssen außerdem vor Beginn ihrer Tätigkeit der zuständigen Stelle gemeldet werden.
Erbringt jemand unselbständig (z. B. als Angestellter aus dem EU-/EWR-Ausland) eine Dienstleistung, muss der Gewerbetreibende die Tätigkeit seines Angestellten bei der zuständigen Behörde anzeigen (§ 13a Abs. 7 GewO).
Dieser Artikel ist ein Service Ihrer IHK, dient als Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.