Unterrichtung im Bewachungsgewerbe nach 34a GewO
1. Zielgruppe und Zweck der Unterrichtung
Die Unterrichtung nach § 34 a der Gewerbeordnung richtet sich an Beschäftigte in Bewachungsunternehmen. Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung vertraut zu machen, um sie in die Lage zu versetzten, eigenverantwortlich Bewachungsaufgaben wahrzunehmen.
Bewachungsunternehmer dürfen Wachpersonen grundsätzlich nur dann beschäftigen, wenn diese vor Beginn der Tätigkeit mindestens an einer IHK-Unterrichtung erfolgreich teilgenommen haben.
2. Tätigkeitsbereiche
Für folgende Tätigkeiten bei Sicherheitsunternehmen ist die Unterrichtung Voraussetzung:
- Objekt-, Werkschutz,
- Revier-, Streifenwachdienst,
- Geld-, Werttransport,
- Empfangsdienst im Objektschutz
- Eventsicherheit
- etc.
Für einige Tätigkeiten ist die Unterrichtung nicht ausreichend, es muss dann die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO abgelegt werden. Mehr Informationen erhalten Sie auf der Seite Für welche Tätigkeiten brauchen Sie die Unterrichtung, für welche die Sachkundeprüfung?
3. Inhalte des Unterrichtungsverfahrens
Folgende Sachgebiete sind Inhalt der Unterrichtung:
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
- Datenschutzrecht
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen
- Unfallverhütungsvorschriften Wach- und Sicherungsdienste
- Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung und Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
Sofern der Unterricht ohne Fehlzeiten absolviert wurde und durch aktive Unterrichtsbeteiligung sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen festgestellt wurde, dass der/die Teilnehmer/-in mit den Inhalten der Unterrichtung vertraut ist, stellt die IHK darüber eine Bescheinigung aus.
4. Durchführung der Unterrichtung
Die Unterrichtung dauert 40 Unterrichtsstunden, findet von Montag bis Freitag und ausschließlich in Präsenz statt. Es besteht eine 100 prozentige Anwesenheitspflicht.
Sie erhalten eine Bescheinigung, wenn
- Sie einen gültigen Identitätsnachweis vorlegen,
- Sie über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Mit der Anmeldung wird diese Voraussetzung ausdrücklich bestätigt. Die erforderlichen Sprachkenntnisse müssen mindestens auf dem Kompetenzniveau B1 (§ 6 Abs. 1 BewachV) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens liegen,
- am ersten Tag wird dies im Zuge eines Deutschtests überprüft,
- dieser entscheidet über die weitere Teilnahme,
- Nicht-Bestehen des Deutschtests wird finanziell als Rücktritt gewertet,
- Sie ohne Fehlzeiten und Verspätungen teilnehmen,
- sich die IHK Heilbronn-Franken davon überzeugt hat, dass Sie mit dem behandelten Unterrichtsstoff und dessen praktischen Anwendung vertraut sind (Kontrolle durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen). Sie müssen mind. 50 % der Fragen richtig beantworten.
Die IHK Heilbronn-Franken behält sich vor, die Sprachkenntnisse zu überprüfen und Teilnehmern ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse oder wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, die Bescheinigung zu versagen.
5. Sprachkenntnisse
Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache. Gute Deutschkenntnisse sind daher Voraussetzung für die Anmeldung und Teilnahme am Unterrichtungsverfahren. Die Sprachkenntnisse müssen mindestens auf dem Kompetenzniveau B1 (§ 6 Abs. 1 BewachV) liegen. Als Nachweis ist mit der Anmeldung ein Zertifikat über Kenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (Mindestanforderung), alternativ ein deutsches Schulabschluss-, Ausbildungs- oder Arbeitszeugnis einzureichen.
Die IHK Heilbronn-Franken behält sich vor, die Sprachkenntnisse zu überprüfen und Teilnehmern mit nicht ausreichenden Sprachkenntnissen die Teilnahme an der Unterrichtung oder den Unterrichtsnachweis zu versagen.
6. Kosten
Gebühren ab dem 01.01.2024
| Art der Gebühr | Kosten |
|---|---|
| Unterrichtungsgebühr | 490,00 € |
| Bearbeitungsgebühr bei Rücktritt | 54,00 € |
Bei Rücktritt spätestens am fünften Kalendertag vor Unterrichtungsbeginn oder bei durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesener Krankheit wird eine Bearbeitungsgebühr von 54,00 € erhoben. Bei späterem Rücktritt oder Nichtteilnahme ohne Abmeldung fällt die volle Gebühr an. Mit der Einladung erhalten Sie einen Gebührenbescheid, der vor Unterrichtungsbeginn zu begleichen ist.
7. Online-Anmeldung
Für die Online-Anmeldung für die Unterrichtung im Bewachungsgewerbe klicken Sie bitte auf den nachstehenden Link Anmeldeformular für die Unterrichtung im Bewachungsgewerbe.
Bitte beachten Sie, dass unabhängig von der IHK auch eine Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständigen Behörden vor der Tätigkeitsaufnahme erfolgt. Dies setzt i.d.R. eine mindestens dreijährige Zeitspanne in Deutschland oder einem EU-Land voraus. Kürzlich eingereiste Personen, oder auch Personen mit einem ungeklärten Aufenthaltstitel, kann eventuell trotz vorhandener Qualifikation nach § 34a GewO die Tätigkeitsaufnahme durch die zuständigen Erlaubnisbehörden verweigert werden. Bitte klären Sie daher ggf. vor der Anmeldung bei der IHK, ob die Tätigkeit für Sie aktuell überhaupt möglich ist. Für die eindeutige Identifikation ist zudem am ersten Unterrichtstag ein gültiges Ausweisdokument erforderlich und vorzulegen.