26.03.2025

Kaufmann/-frau für Büromanagement (3 Jahre) - gültig ab Ausbildungsbeginn 01.08.2025

Am 28. Februar 2025 wurde die neue Ausbildungsverordnung für die Ausbildung der Kaufleute für Büromanagement im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Änderungen treten zum 01.08.2025 in Kraft und gelten für alle, ab diesem Zeitpunkt beginnenden Ausbildungsverhältnisse.
Als 2014 der Kaufmann/- frau für Büromanagement an den Start ging, wurde die Ausbildungsverordnung zunächst um eine entsprechende Erprobungsverordnung ergänzt, um Erfahrungen mit der Einführung der Wahlqualifikationen, der gestreckten Abschlussprüfung und der Prüfung mit der Fachaufgabe in der Wahlqualifikation zu sammeln.
Nach inzwischen 10-jähriger Erfahrung mit diesen neuen Ausbildungsstrukturen und abschließender Überprüfung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) in einem Evaluationsverfahren, konnte die neue Ausbildungsverordnung verabschiedet werden und somit viele Inhalte, die sich bewährt haben in Dauerrecht überführt werden.

1. Informationen zur Neuordnung

Durch die erfolgte Neuordnung wurden im Wesentlichen die bisherigen Inhalte und die bewährte Ausbildungsstruktur bestätigt. Die vorgenommenen Anpassungen in der Verordnung und im Ausbildungsrahmenplan (sachlich zeitliche Gliederung) beziehen sich hauptsächlich auf eine redaktionelle Überarbeitung der bisherigen Inhalte.
  • die bisherige Grund- und Änderungsverordnung wurde in einer einheitlichen Verordnung zusammengeführt.
  • die Gestreckte Abschlussprüfung wurde weiterhin als grundlegende Prüfungsform in der Verordnung festgeschrieben
  • das bewährte Strukturmodell mit Pflicht- und Wahlqualifikationen wurde beibehalten
  • die neuen Standardberufsbildpositionen wurden eingefügt
  • die Beschreibung der einzelnen Ausbildungsinhalte wurden im Hinblick auf den Erwerb aktiver Handlungskompetenzen durch handlungsorientierte Formulierungen verstärkt.
  • die Anforderungen an die „Fachaufgabe im Einsatzgebiet“ wurden deutlicher beschrieben und in ihrer Umsetzung konkretisiert.

2. Wahlqualifikationen

Die bisherigen zehn Wahlqualifikationen wurden beibehalten und zum besseren Verständnis durch handlungsorientierte Formulierungen, deutlicher beschrieben.
  1. Auftragsprozesse steuern
  2. Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle nutzen
  3. Kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen gestalten und umsetzen
  4. Einkauf und Logistikprozesse planen, koordinieren und durchführen
  5. Marketing- und Vertriebsaktivitäten mitgestalten
  6. Personalwirtschaftliche Prozesse umsetzen
  7. Assistenzaufgaben übernehmen
  8. Öffentlichkeitsarbeit gestalten und Aufgaben des Veranstaltungsmanagements übernehmen
  9. Aufgaben der Verwaltung wahrnehmen und Recht anwenden - nur öffentlicher Dienst!
  10. Haushaltsmittel planen und bewirtschaften - nur öffentlicher Dienst!

3. Standardberufsbildpositionen

Wie alle modernisierten Ausbildungsordnungen wurde auch die Verordnung der Kaufleute für Büromanagement um neue, verbindliche Mindestanforderungen ergänzt. Diese sind wie nachfolgend aufgeführt, während der gesamten Ausbildungszeit wahlqualifikations-übergreifend und integrativ zu vermitteln:
  • Organisation des Ausbildungsbetriebes Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
  • Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
  • Umweltschutz und Nachhaltigkeit
  • Digitalisierte Arbeitswelt
  • Über die bereits gesetzten Standardberufsbildpositionen hinaus ergänzen den Beruf noch zusätzliche spezifische Inhalte zu den Themen
  • Arbeitsorganisation und Informationsmanagement
  • Kommunikation und Zusammenarbeit

4. Informationen zur Prüfung

Die bisherige Struktur der Prüfung und die prozentualen Anteile an der Endnote wurden nicht verändert. Teil 1 findet in der Mitte der Ausbildung mit dem Prüfungsfach „Informationstechnisches Büromanagement“ und Teil 2 am Ende der Ausbildung mit den Prüfungsfächern „Kundenbeziehungsprozesse“, „Wirtschafts- und Sozialkunde“ und „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation" statt.
Die Vorgaben für die Umsetzung der Prüfung „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“ wurden jedoch im §13 der Ausbildungsverordnung nochmals überarbeitet und klarer im Hinblick auf die nachzuweisenden Anforderungen formuliert.
Zum besseren Verständnis und als Grundlage für eine korrekte Fachaufgabe wurden sieben einzelne Schritte formuliert, die eine entsprechende ausgewählte Fachaufgabe erfüllen muss, damit sie den Prüfungsvorgaben gerecht wird:
Der Prüfling hat mit der Fachaufgabe nachzuweisen, dass er in der Lage ist….
  1. komplexe berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen,
  2. Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,
  3. Lösungswege zu entwickeln und zu begründen,
  4. kunden- und serviceorientiert zu handeln,
  5. wirtschaftliche, ökologische und rechtliche Zusammenhänge bei Planung, Durchführung und Auswertung zu berücksichtigen,
  6. Kommunikations- und Kooperationsbedingungen zu berücksichtigen sowie
  7. den gewählten Lösungsweg zu reflektieren und Ergebnisse zu bewerten.
Mit der neuen Begrifflichkeit der „komplexen“ betrieblichen Fachaufgabe (§13(2)) wird nochmals klar betont, dass als Aufgabe für die Abschlussprüfung keine lineare Standardaufgabe ohne Entscheidungs- oder Variationsmöglichkeit gewählt werden soll. Vielmehr soll durch die geforderte Komplexität der eingereichten bzw. durch den Prüfungsausschuss vorgelegten betrieblichen Fachaufgaben in der Prüfung ein möglichst realistischer Bezug zur beruflichen Handlungsfähigkeit hergestellt werden.
Für die Prüfung stehen weiterhin die „klassische“ Variante bzw. die „Betriebliche Variante“ (bisher Reportvariante) als Wahlmöglichkeit zur Verfügung. Aber auch bei der klassischen Variante gelten für das fallbezogene Fachgespräch die genannten Vorgaben in Bezug auf die, durch die Fachaufgabe nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten (Punkte 1-7).
Die bisherige Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile und die damit verbundenen Bestehensregeln bleiben unverändert bestehen.