Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit unterliegen Unternehmen einer Vielzahl von gesetzlichen Regelungen, Hinweis- und Informationspflichten.
Zum Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern stellt das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) Regeln auf, welche geschäftlichen Handlungen unlauter sind und gilt sowohl für Handlungen vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss. Hinzu kommt der Schutz des Allgemeininteresses an einem unverfälschten Wettbewerb. Der Schutz sonstiger, im Allgemeininteresse liegender Belange - wie Umwelt- oder Gesundheitsschutz - gehört nicht zum Regelungsbereich des UWG. Daneben hat der Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG in der Praxis eine große Bedeutung. § 3a UWG bestimmt, dass Verstöße gegen Vorschriften, die auch im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln, unlauter sind und so wird über diesen Weg für viele unionsrechtliche Vorschriften, BGB- und öffentlich-rechtliche Vorschriften die Anwendung des UWG mit den entsprechenden Sanktionen eröffnet. Dabei hat der Gesetzgeber besonders das Internet im Fokus. Anbieter von geschäftsmäßigen Internetseiten dürfen nicht anonym bleiben.
Allein schon das Betreiben einer Werbeseite im Internet löst daher eine Reihe von Pflichten aus. Für Betreiber von Online-Shops, Verkaufs- oder Dienstleistungsportale kommen eine Vielzahl weiterer Pflichten hinzu. Nachfolgend eine Aufzählung der wichtigsten Pflichten, die nicht abschließend gemeint ist.
- Impressum
Jede geschäftliche Internetseite bedarf einer Anbieterkennzeichnung (Impressum) nach § 5 DDG. Das Impressum sollte auf einer eigenen Unterseite platziert sein und ausdrücklich auch mit „Impressum“ bezeichnet werden. Jede Seite sollte im Kopf- oder Fußteil mit dem Impressum verlinkt sein, zumindest mit zwei Klicks erreichbar sein. Zu den Pflichtangaben gehören
- Name (Person, Firma)
- Rechtsform (z. B.: GbR, eGBR, GmbH, UG haftungsbeschränkt, e.K., AG, eG)
- vertretungsberechtigte Person(en) mit Vor- und Nachnamen (bei Kapitalgesellschaften z.B. Geschäftsführer oder Vorstand)
- sog. ladungsfähige Anschrift (Postfach reicht nicht)
- Kontaktdaten (Telefon, E-Mail, Fax)
- Angaben zum Register (Amtsgericht und Nummer, z.B. Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereinsregister)
- Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (nur falls vorhanden; nicht erforderlich ist die finanzamtsbezogene Steuernummer)
- Berufsaufsichtsbehörde mit Adresse (bei erlaubnispflichtigem Gewerbe)
- berufsspezifische Informationen (bei zulassungspflichtigen Berufen mit besonderer Qualifikation)
Aber nicht nur für digitale Dienste, sondern auch für Werbeflyer, Prospekte oder Zeitungswerbung kann sich eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung aus § 5b UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ergeben). Die Informationspflicht greift bereits dann, der Verbraucher hinreichend konkret über das beworbene Produkt und den Kaufpreis informiert ist, so dass er eine geschäftliche Entscheidung treffen kann. - Informationspflicht über Unternehmereigenschaft auf Online-Marktplätzen
Bei dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf einem Online-Marktplatz gilt nach § 5b Abs. 1 Ziff. 6 UWG die Information darüber, ob es sich bei dem Anbieter um einen Unternehmer handelt als wesentlich. Dies soll es Verbrauchern ermöglichen, zu erkennen, ob Verbraucherschutzrechte bei dem späteren potenziellen Vertragspartner zur Anwendung kommen. Gegenstand der Informationspflicht des Marktplatzbetreibers ist die Selbsteinschätzung des Anbieters. Zur Überprüfung dessen Status ist der Marktplatzbetreiber nicht verpflichtet.
- Disclaimer
Das Impressum kann zwar einen Disclaimer enthalten, zwingend erforderlich ist das aber nicht. Im Hinblick darauf, dass vor jeder Verlinkung eine eingehende Prüfung der betreffenden Internetseiten erforderlich und der Link bei Rechtsverstößen zu entfernen ist, ist der Nutzen von sog. Disclaimern nicht eindeutig geklärt. Eine pauschale Distanzierung von verlinkten Seiten ist rechtlich bedeutungslos; zudem kann dadurch der Eindruck entstehen, es habe keine sorgfältige Prüfung stattgefunden. Für eigene Inhalt haftet der Betreiber einer Webseite selbst. Fremde Inhalte sollte sich ein Webseitenbetreiber nicht zu eigen machen; bei Kenntnis oder Hinweis auf einen Rechtsverstoß sollte der Inhalt oder die Verlinkung gelöscht werden.
- Datenschutzerklärung
Bereits seit 25.05. 2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung. Diese verlangt von Webseitenbetreibern die Bereitstellung einer Datenschutzerklärung. Der Nutzer ist zu Beginn eines Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung und -verwendung zu informieren. Es gilt der datenschutzrechtliche Grundsatz, dass Kundendaten nur erhoben oder verarbeitet werden dürfen, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich erlaubt ist, ein berechtigtes Interesse besteht oder der Kunde zuvor ausdrücklich eingewilligt hat. Für die Datenerhebung zur Vertragsabwicklung oder zur Bearbeitung von vorvertraglichen Anfragen besteht ein berechtigtes Interesse. Seiten, auf denen Daten erheben werden, sollten mit der Datenschutzerklärung verlinkt werden. Die Erstellung von Kundenkonten oder Zahlungsdaten (Bankverbindung) sollte nur über eine gesicherte Verbindung erfolgen.Die Datenschutzerklärung muss nicht im Impressum platziert werden; empfehlenswert ist ein eigener Link mit der Bezeichnung „Datenschutz“ oder „Datenschutzerklärung“.
- Hinweispflichten für Onlineshops
Onlineshops für Waren oder Dienstleistungen müssen grundsätzlich alle Kunden, egal ob es sich um einen Verbraucher oder Unternehmer handelt, nach § 312i BGB und Art. 246c EBGB rechtzeitig vor Abgabe einer Bestellung klar und verständlich informieren,
- wie der Kunde mit den zur Verfügung gestellten Mitteln Eingabefehler vor der Bestellung erkennen und berichtigen kann
- über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen
- ob der Vertragstext nach Vertragsschluss von Ihnen gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
- über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen
- ggf. über Verhaltenskodizes und die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu einem solchen Regelwerk.
- etwaige Lieferbeschränkungen
Ein Hinweis auf die AGB von Internet-Verkaufsportalen reicht zur Erfüllung dieser Informationspflichten nicht aus, selbst dann nicht, wenn dort solche Informationen enthalten sind.
Weitere Pflichten sind:- Der Zugang der Bestellung ist unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen.
- Es muss die Möglichkeit verschafft werden, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
- Nach § 312f Abs. 2 BGB muss bei Verträgen mit einem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags mit dem Vertragsinhalt innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch mit der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB können insbesondere im Massengeschäft oder bei häufig wiederkehrenden Vertragsschlüssen eine erhebliche Vereinfachung bedeuten. Vorsicht ist aber bei der Formulierung der Vertragsklauseln geboten. Der Gesetzgeber sieht Verbraucher als besonders schutzwürdig an und hat daher gegenüber Verbrauchern an die Ausgestaltung hohe Anforderung gestellt, die bei Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit und sogar zu Abmahnungen führen können.Bereits die Anforderungen an die wirksame Einbeziehung von AGB in Verbraucherverträge sind hoch:
- der Verwender der AGB muss bereits bei Vertragsabschluss ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie Vertragsbestandteil sind,
- der Verwender der AGB ist verpflichtet, der anderen Vertragspartei die Gelegenheit zu geben, in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis zu nehmen und
- der Kunde muss mit der Geltung der AGB als Vertragsbestandteil einverstanden sein.
Der Zeitpunkt auf den Hinweis der AGB ist entscheidend. Der Hinweis ist rechtzeitig- in einem Angebotsschreiben,
- auf einem Bestellschein,
- der Bestellmaske eines Online-Shops oder
- spätestens im Vertragsformular.
Erstmalige Hinweise auf die Geltung der AGB in der Auftragsbestätigung, dem Lieferschein oder der Rechnung führen daher nicht zu einer wirksamen Einbeziehung der AGB in den Vertrag. Im Onlinehandel müssen die AGB ausdruckt werden können bzw. auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. - Zusätzliche Informationspflichten im Fernabsatz
Unternehmer müssen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen Verbrauchern folgende Informationen vor der Bestellung klar und verständlich zur Verfügung stellen, § 312d BGB und Art. 246a § 1 EGBGB:
- die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung. Die Produktbeschreibung sollte daher korrekt und vollständig sein.
- die Identität des Unternehmers, z. B. den Handelsnamen, die Anschrift sowie Telefonnummer, ggf. Telefaxnummer und E-Mail-Adresse
- die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn diese eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat
- den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben (sofern dies im Voraus nicht möglich ist, müssen die Berechnungsgrundlagen angegeben werden, so dass dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht wird). In Versteigerungsplattformen, wie z. B. Ebay, ist eine solche Gesamtpreisangabe naturgemäß nicht möglich. Daher reicht es hier aus, wenn stattdessen das persönliche Höchstgebot angegeben wird.
- ggf. alle Fracht-, Liefer- und Versandkosten, und zwar betragsmäßig
- Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss und ggf. das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden (vgl. auch Art. 246 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB);
Achtung: Nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Informationspflichten kann vom Verbraucher die Zahlung von Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstiger Kosten verlangt werden. - ggf. einschlägige Verhaltenskodizes. denen sich der Unternehmer unterworfen hat.
- Art. 246 Abs. 1 Ziffer 5 EGBGB verlangt zudem einen Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsanspruchs für die Waren und ggf. das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und Garantien.
Achtung: Seit 01.01.2022 gelten neue Regeln im Kaufrecht bei Verträgen mit Verbrauchern. Die Änderungen betreffen die Gewährleistungsfrist, die Beweislast und eine Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen und für digitale Produkte wurden eigenständige Regelungen eingeführt. Auch der Begriff des Sachmangels wurde erweitert. Beschaffenheitsvereinbarungen müssen in einer gesonderten und ausdrücklichen Vereinbarung getroffen werden.
- Widerrufsbelehrung/Muster-Widerrufsformular
Verbraucher müssen bei Verträgen im Fernabsatz oder bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zwingend vor Abgabe der Vertragserklärung über das Bestehen des gesetzlichen Widerrufsrechts für Verbraucher, die Bedingungen, Fristen, das Verfahren über die Ausübung des Widerrufsrechts, Kosten der Rücksendung und sonstigen Rechtsfolgen und beim Widerruf von Dienstleistungsverträgen über die Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Wertersatzes informieren. Die Verwendung des amtlichen Musters für die Widerrufsbelehrung ist dringend zu empfehlen. Seit 28.05.2022 ist zwingend in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben.Neben der Integration der Widerrufsbelehrung in die AGB empfehlen wir zusätzlich, für die Belehrung einen eigenen Navigationsbutton einzurichten. In den AGBs selbst kann die Widerrufsbelehrung integriert werden, ist aber hervorzuheben. Auf das Bestehen des Widerrufsrechts muss im Onlineshop schon vor Einleitung des Bestellprozesses hingewiesen werden. Empfehlenswert ist daher ein sprechender Link mit "AGB und Widerrufsrecht".Ebenfalls zu informieren ist über etwaig bestehende Ausnahmen vom Widerrufsrecht. Der Hinweis auf die Ausnahmen ist kein Bestandteil der Widerrufsbelehrung selbst. Eine etwaige Ausnahme besteht z.B. dann, wenn die Ware auf Bestellung gefertigt wurde und somit auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist, vgl. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB.Auch auf das Muster-Widerrufsformular muss hingewiesen werden. Alternativ können Onlinehändler auch anbieten, dass das Muster-Widerrufsformular - oder eine andere eindeutige Erklärung - online über ihre Webseite ausgefüllt werden kann. In diesem Fall müssen Sie den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (d. h. beispielsweise per E-Mail) bestätigen.Achtung: Das Muster-Widerrufsformular ist nicht zu verwechseln mit der Widerrufsbelehrung!
Link zum Muster-Widerrufsformular: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_253anlage_2.htmlOnlineshops müssen Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens bei der Lieferung der Waren auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Nach Bestellungseingang ist dem Kunden ohnehin eine Eingangsbestätigung zu erteilen, so dass es sich empfiehlt, einer entsprechenden Bestätigungs-E-Mail die Widerrufsbelehrung und die Muster-Widerrufsformular beizufügen. (Hinweis: Bei der „Bestellbestätigungs-E-Mail“ handelt es sich nicht um eine Annahmeerklärung). - Buttonlösung
Nach § 312j BGB, Art 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 5 -7, 8, 14 und 15 EGBGB müssen Unternehmer im Onlinehandel unmittelbar vor dem Bestell-Button insbesondere folgende Informationen klar und verständlich erteilen und besonders hervorgehoben zur Verfügung stellen, vgl.https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_246a__1.html
- die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
- die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn diese eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat
- den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern (sofern dies nicht möglich ist, müssen die Berechnungsgrundlagen angegeben werden, so dass dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht wird). In Versteigerungsplattformen wie Ebay ist eine solche Gesamtpreisangabe naturgemäß nicht möglich. Daher reicht es hier aus, wenn stattdessen das persönliche Höchstgebot angegeben wird.
- ggf. den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde (neu seit 28.05.2022),
- ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie ein Hinweis darauf, dass mögliche weitere Steuern und Kosten in Rechnung gestellt werden, die nicht über den Unternehmer abgeführt werden
- Wird nur zu Beginn des Bestellvorgangs über diese Punkte informiert, so reicht das nicht aus. Dem Verbraucher sollen sozusagen unmittelbar vor der Bestellung noch einmal die wesentlichen Vertragselemente "auf einen Blick" vor Augen geführt werden, d. h. diese Vertragsinformationen müssen in räumlichem Zusammenhang zu der Bestellfläche erteilt werden.
Die Bestellsituation im Internet muss so gestaltet sein, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, so ist diese Pflicht nur erfüllt, wenn die Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Nach der Gesetzesbegründung sind z.B. die nachfolgenden Beschriftungen zulässig:- “kostenpflichtig bestellen”
- “zahlungspflichtigen Vertrag schließen”
- “kaufen”
- in Versteigerungsplattformen reichen Formulierungen wie "Gebot abgeben" oder "Gebot bestätigen" aus.
Als nicht zulässig, da nicht eindeutig, wären z. B. anzusehen:- “Anmeldung”
- “weiter”
- “bestellen”
- “Bestellung abgeben”
Die zwingende Verwendung eines Buttons (Bilds) ist nicht vorgeschrieben. Es ist auch eine Schaltfläche möglich, die dann mit "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung versehen sein muss. Unter einer Schaltfläche versteht man jedes graphische Bedienelement, mit dem eine Aktion in Gang gesetzt oder eine Rückmeldung gegeben wird. Dies können z. B. auch ein Hyperlink oder ein Auswahlkasten zum Anklicken sein.Achtung: Ein Vertrag kommt nach § 312j Abs. 4 BGB nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflichten aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt, also z. B. einen korrekt beschrifteten Bestellbutton vorhält. - Pflichtangaben
Preise müssen als Gesamtpreise angegeben werden, d. h. einschließlich der Umsatzsteuer, und zwar am Artikel selbst. Dies gilt auch für die etwaig erforderliche Grundpreisangabe.
Zusätzlich ist in Onlineshops darauf hinzuweisen, dass die Umsatzsteuer in den Preisen enthalten ist:Z. B.: "inkl. USt. zzgl. Versandkosten", am besten- entweder in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis
- oder als (hervorgehobener) Sternchenhinweis auf derselben Seite
- oder durch deutlich hervorgehobenen Link auf derselben Seite
- oder auf einer nachfolgenden Seite, die der Verbraucher vor Einleitung des Bestellvorgangs passieren muss.
Sofern wegen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen wird, müsste darauf statt dessen an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen werden. - entweder in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis
- Informationspflichten beim Ranking
Angesichts des erheblichen Einflusses des Rankings, also die Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen verlangt § 5b Abs. 2 UWG die Angabe einer allgemeinen Beschreibung der wichtigsten Parameter für die Festlegung des Rankings und deren relativer Gewichtung.Der Online-Anbieter muss nach der Vorschrift die wesentlichen Kriterien offenlegen, nach denen die auf eine Verbraucheranfrage angezeigten Suchergebnisse gefiltert, geordnet, selektiert oder in sonstiger Weise strukturiert werden. Online-Anbieter müssen die Informationen weder in einer auf die einzelne Suchanfrage zugeschnittenen Form bereit stellen, noch die Funktionsweise ihrer Ranking-Systeme oder Algorithmen im Detail offenlegen. Die Informationen müssen von der Anzeige der Suchergebnisse aus unmittelbar und leicht zugänglich sein. Die Informationen müssen knapp gehalten, leicht verständlich und an gut sichtbarer Stelle verfügbar gemacht werden.Die neue Informationspflicht beim Ranking wird zudem durch ein neues per-se-Verbot in Nummer 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (sog. Schwarze Liste) ergänzt: Stets unzulässig ist demnach die Anzeige von Suchergebnissen in einem Ranking ohne den Hinweis darauf, dass die höhere Position des Rankings durch bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen beeinflusst sein kann.
- Informationspflichten bei Kundenbewertungen
Ähnlich wie beim Ranking stellen Kundenbewertungen eine wichtige Informationsquelle bei der Kaufentscheidung dar. Nach § 5b Abs. 3 UWG muss der Unternehmer darüber informieren, ob er vor Veröffentlichung der Verbraucherbewertungen Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Echtheit trifft. Ergreift er gar keine Maßnahmen, muss er auch über diesen Umstand informieren.Wenn der Unternehmer entsprechende Maßnahmen ergreift, muss er Informationen darüber bereitstellen, welche Prozesse und Verfahren er zur Prüfung der Echtheit der Verbraucherbewertungen ergreift. Beispielsweise kann der Unternehmer nur solche Bewertungen von Verbraucherinnen oder Verbrauchern zulassen, die die betreffenden Waren oder Dienstleistungen auch über seine Plattform erworben haben. Bereitgestellt werden müssen auch eindeutige Informationen dazu, wie mit Bewertungen im Rahmen dieses Prüfprozesses umgegangen wird, etwa nach welchen Kriterien Bewertungen aussortiert werden und ob alle Bewertungen — positive wie negative — veröffentlicht werden.Die Transparenzvorschriften bei Kundenbewertungen werden zudem durch zwei per-se-Verbote in der sog. Schwarzen Liste (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) ergänzt: Stets unzulässig ist nach Nr. 23b die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen. Nr. 23c verbietet gefälschte Verbraucherbewertungen (Fake-Bewertungen). Demnach sind stets unzulässig die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung.Der Anwendungsbereich umfasst neben „Bewertungen“ auch ausdrücklich „Empfehlungen“, wie zum Beispiel „Likes“ in sozialen Medien. Eine falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbraucherinnen oder Verbrauchern liegt vor, wenn selektiv nur positive Bewertungen veröffentlicht, negative hingegen gelöscht werden.
- Kündigungsbutton für Dauerschuldverhältnisse
Seit 1. Juli 2022 ist ein Kündigungsbutton für Dauerschuldverhältnisse, die online abgeschlossen werden können, verpflichtend vorzuhalten. Die Pflicht betrifft Verträge, in denen Anbieter einem Verbraucher regelmäßig Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt liefern.§ 312k BGB sieht vor, dass Unternehmen, die einen Vertragsschluss für Dauerschuldverhältnisse gegenüber Verbrauchern auch im elektronischen Rechtsverkehr anbieten, einen Kündigungsbutton anbieten müssen. Für die Pflicht, einen solchen Kündigungsbutton vorzuhalten, kommt es nicht darauf an, ob der Vertrag tatsächlich im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen wurde, sondern es reicht aus, dass der Vertragsschluss im Zeitpunkt der Kündigung online angeboten wurde. Dabei ist ein zweistufiges Verfahren zur Abgabe einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigungserklärung vorzusehen.
- OS-Plattform und Zusatzinformationen nach §§ 36, 37 VSBG
Unternehmen, die Online-Verträge abschließen, müssen auf die Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung zwischen Unternehmern und Verbrauchern (OS-Plattform) hinweisen. Der nachstehende Link muss anklickbar (!) sein:
- Online-Streitbeilegung | Europäische Kommission (europa.eu)
Es wird empfohlen, den Link im Impressum zu platzieren. - Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten (maßgeblich ist die Kopfzahl unabhängig von der Arbeitszeit) zum Stichtag 31.12. des Vorjahres müssen, wenn Sie eine Website unterhalten oder AGB verwenden, dort angeben, ob und inwieweit sie bereit sind, an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen.
Achtung: Unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter müssen Unternehmer in Textform (E-Mail oder Fax) Verbraucher darüber informieren, an welche Verbraucherschlichtungsstelle sich der Verbraucher wenden kann, wenn eine Verbraucherstreitigkeit zwischen ihm und einem Verbraucher nicht geschlichtet werden kann, wie z. B. die Universalschlichtungsstelle des Bundes Zentrum für Schlichtung e. V. Home: Universalschlichtungsstelle des Bundes
- Online-Streitbeilegung | Europäische Kommission (europa.eu)
- Geoblocking-Verordnung
Die Geoblocking-VO gilt bereits seit 3. Dezember 2018. Mit ihr sollen ungerechtfertigte Diskriminierungen bei Online-Käufen auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnorts, oder des Orts der Niederlassung innerhalb des Binnenmarkts verhindert werden. Da die Regelungen der Verordnung als Marktverhaltensregelungen eingestuft werden können, können Verstöße wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.Eine Ausrichtung Ihres Onlineshops auf andere Länder ist relativ aufwändig und sollte daher erst nach eingehender rechtlicher Beratung erfolgen. Onlinehändler sind übrigens nicht verpflichtet, Kunden im Ausland zu beliefern. Sie können Ihr Liefergebiet auf die Bundesrepublik Deutschland beschränken.
- Registrierungspflicht für Verpackungen
Hersteller, hierzu zählen in diesem Sinne auch Versand- und Online-Händler, die eine Versandverpackung erstmals mit Ware befüllen, müssen sich im Verpackungsregister LUCIDregistrieren. Anderenfalls droht die Gefahr, von zuständigen Landesbehörden im Falle eines Verstoßes gegen das Verpackungsgesetz ein Bußgeld zu erhalten, oder von Verbraucher-, Wettbewerbsvereinen oder Wettbewerbern eine Abmahnung zu erhalten. vgl. Auf einen Blick: Registrierung (verpackungsregister.org)Weitere Informationen finden Sie auf der Bürokratie-Themenseite zu Verpackungen.
- EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (kurz: GPSR) löst die EU-Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit aus dem Jahr 2001 ab. Die Verordnung gilt ab dem 13. Dezember 2024 einheitlich innerhalb der gesamten EU. Eines nationalen Umsetzungsgesetzes bedarf es nicht. Die GPSR sieht nicht nur für Hersteller, sondern auch für Händler, hier insbesondere für den Onlinehandel oder für Anbieter von Online-Marktplätzen neue Pflichten bzw. Informationspflichten vor. Das Schnellwarnsystem Safety-Gate (vormals RAPEX) wird neu geordnet und muss verpflichtend benutzt werden. Zudem enthält die GPSR-Vorgaben für Sicherheitswarnungen und Rückrufe und zur Abhilfemaßnahmen im Fall eines Produktrückrufs.Werden Produkte über Online-Shops oder andere Formen des Fernabsatzes auf dem Markt bereitgestellt, wie z. B. Online-Marktplätze oder auch per E-Mail, so muss das Angebot ab 13. Dezember verpflichtend nach Artikel 19 GPSR folgende Angaben enthalten:
- den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers des angebotenen Produkts sowie
- die Postanschrift und eine elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder ein Kontaktformular des Herstellers), unter der er kontaktiert werden kann).
Falls der Hersteller eines angebotenen Produkts keine Niederlassung in der Europäischen Union (EU) hat, müssen Online-Händler in den hiervon betroffenen Produktangeboten - neben den vorgenannten Herstellerangaben - zusätzlich auch angeben- Namen,
- Postanschrift
- eine elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder Website-URL zu einem Kontaktformular des Herstellers) der verantwortlichen Person nach Artikel 16 GPSR, wie z. B. den Einführer oder einen Bevollmächtigter des Herstellers.
Die Produktangebote im Onlinehandel müssen Informationen enthalten, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen. Hierzu gehören gemäß der GPSR ausdrücklich:- Abbildungen des Produkts, wie Produktfotos,
- die Art des Produkts
- sonstige Produktidentifikatoren, wie z. B. Artikel oder Seriennummern.
Online-Händler müssen zudem in ihren Produktangeboten künftig etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen vornehmen, die gemäß der GPSR oder Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache gehalten sind. Diese Hinweise sind auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen. Die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen müssen in den jeweiligen Amtssprachen derjenigen Mitgliedstaaten erfolgen, in denen das Produkt bereitgestellt wird.Folgendes ist zu beachten: Die Informationen müssen eindeutig und gut sichtbar in dem Produktangebot erfolgen, d. h. nach dem Verordnungstext in dem Angebot selbst. Eine Verlinkung zu diesen Informationen wäre also als nicht ausreichend anzusehen.ÜbergangsregelungFür Produkte, die bereits vor dem Stichtag 13. Dezember in Onlineshops angeboten wurden, gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Das lässt sich aus der Übergangsvorschrift in Art. 51 ableiten, wonach die Mitgliedstaaten den Verkauf von Produkten nicht behindern dürfen, die mit der bisherigen Richtlinie konform sind und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden. Dies sollten Sie dann für diese Produkte möglichst dokumentieren.Leitlinien erwartetFür kleine und mittlere Unternehmen, einschl. Kleinstunternehmen, sollte die EU-Kommission praktische Leitlinien und eine maßgeschneiderte Beratung zur Verfügung stellen, wie die GPSR umgesetzt werden soll (vgl. Art. 17 Abs. 1 und Erwägungsgrund Nr. 41 der GSPR). Nach unserem Kenntnisstand ist dies bis dato leider noch nicht erfolgt.Text der Verordnung - Telefonwerbung - Angemessene Dokumentation der Einwilligung erforderlich
Die Einwilligung des Verbrauchers ist von dem werbenden Unternehmen zunächst in angemessener Form zu dokumentieren. In welcher konkreten Form dies geschieht, steht dem Unternehmer grundsätzlich frei. Die Einwilligung kann daher z. B. mündlich, fernmündlich, schriftlich, in Textform oder auch durch Anklicken eines Auswahlfeldes auf der Website oder in einer App erfolgen.Aus der Dokumentation muss jedoch zwingend hervorgehen, dass die personenbezogenen Daten und die entsprechende Einwilligung zur werblichen Verwendung tatsächlich über den behaupteten Weg eingeholt wurden und die Person, deren personenbezogene Daten in der Einwilligung genannt werden, diese auch tatsächlich abgegeben hat. Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass die Dokumentation einer mündlich erteilten Einwilligung im Wege der Tonaufzeichnung zulässig wäre. Insoweit ist aber zu beachten, dass der Angerufene bereits in die Tonaufzeichnung selbst einwilligen muss. Ohne Einwilligung wäre die Aufzeichnung von Tonaufnahmen grundsätzlich strafbar und es würde ein Datenschutzverstoß vorliegen. Praktisch müsste der Angerufene also zweifach einwilligen: erstens, dass er mit der Aufzeichnung seiner Einwilligung einverstanden ist, und zweitens, dass er mit Werbeanrufen einverstanden ist.Neben der Dokumentation ist der Unternehmer auch zur Aufbewahrung der Einwilligung für fünf Jahre ab deren Erteilung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung verpflichtet. Was genau „nach jeder Verwendung der Einwilligung“ bedeuten soll, ist in der Gesetzesbegründung nicht ausgeführt. Es wird aber so zu verstehen sein, dass etwa nach jedem Werbeanruf beim Verbraucher die Aufbewahrungsfrist erneut zu laufen beginnt, so dass sehr lange Aufbewahrungsfristen die Folge sein dürften. Neben der Aufbewahrungspflicht muss der Unternehmer auf Verlangen der Bundesnetzagentur als zuständiger Behörde die Einwilligung unverzüglich vorlegen.Die Bundesnetzagentur hat Auslegungshinweise zur Dokumentation veröffentlicht. Einwilligungsdokumentation - Auslegungshinweise der BNetzA zu § 7a UWG.pdf (bundesnetzagentur.de)Neben der Dokumentation ist der Unternehmer auch zur Aufbewahrung der Einwilligung für fünf Jahre ab deren Erteilung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung verpflichtet. Was genau „nach jeder Verwendung der Einwilligung“ bedeuten soll, ist in der Gesetzesbegründung nicht ausgeführt. Es wird aber so zu verstehen sein, dass etwa nach jedem Werbeanruf beim Verbraucher die Aufbewahrungsfrist erneut zu laufen beginnt, so dass sehr lange Aufbewahrungsfristen die Folge sein dürften. Neben der Aufbewahrungspflicht muss der Unternehmer auf Verlangen der Bundesnetzagentur als zuständiger Behörde die Einwilligung unverzüglich vorlegen.
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Jürgen Hahn