Verpackungen
Bei der Herstellung und dem Vertrieb von Verpackungen sind einige bürokratische Pflichten zu beachten. Welche diese sind, erfahren Sie hier.
- Registrierung im Verpackungsregister LUCID
Für sämtliche Hersteller von Verpackungen und Letztbetreiber von Serviceverpackungen (Verpackungen, die erst bei Übergabe mit Ware befüllt werden) besteht seit dem 1. Juli 2022 die Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle.Weitere Informationen bietet das DIHK-Merkblatt zur Novelle des Verpackungsgesetzes.
- Nachweisführung über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen bei nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind (z.B. Transportverpackungen), haben nach § 15 Abs. 1 S. 3 Verpackungsgesetz (VerpackG) über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen.Weitere Informationen bietet das DIHK-Merkblatt zur Novelle des Verpackungsgesetzes.
- Information über die Rückgabemöglichkeit einer nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackung
Letztbetreiber von Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind (z.B. Transportverpackungen), haben nach § 15 Abs. 1 S. 5 Verpackungsgesetz (VerpackG) Informationspflichten.Weitere Informationen bietet das DIHK-Merkblatt zur Novelle des Verpackungsgesetzes.
- E-Commerce: Überprüfung der Hersteller
Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister müssen ihre vertraglich gebundenen Hersteller im Hinblick auf deren Pflichten aus dem Verpackungsgesetz (VerpackG) prüfen.Weitere Informationen bietet das DIHK-Merkblatt zur Novelle des Verpackungsgesetzes.
- Registrierung auf der Plattform DIVID für Sonderabgaben in den Einwegkunstofffond
Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte sind bereits seit Anfang des Jahres dazu verpflichtet, eine Sonderabgabe für die von ihnen in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte in den Einwegkunststofffonds zu entrichten. Dazu muss eine Registrierung auf der Plattform DIVID vorgenommen werden.
Im öffentlichen Teil des Registers ist für jeden einsehbar, wer der Registrierungspflicht bereits nachgekommen ist. Verstöße gegen die Registrierungspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Hersteller, die ihren Pflichten nicht nachkommen, dürfen ihre Produkte nicht weiter in Deutschland vertreiben.
Gemäß dem Einwegkunststofffondsgesetz sind Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte seit dem 1. Januar 2024 verpflichtet, eine Sonderabgabe für die von ihnen in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte in den Einwegkunststofffonds zu entrichten. Das Gesetz regelt einen Kostenerstattungsanspruch der öffentlichen Hand gegenüber diesen Herstellern. Hersteller von folgenden Produkten sollten sich zeitnah auf der vom Umweltbundesamt verwalteten Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID ( www.einwegkunststofffonds.de) registrieren:
- To-go-Lebensmittelbehälter,
- To-go-Tüten und Folienverpackungen
- Getränkebehälter,
- Getränkebecher,
- leichte Kunststofftragetaschen,
- Feuchttücher,
- Luftballons,
- Tabakprodukte mit Filtern, sowie Filter zur Verwendung mit Tabakprodukten.
Ein Verstoß gegen die Pflicht kann das Umweltbundesamt in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verfolgen. Die Hersteller laufen dann Gefahr mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 100.000 Euro geahndet zu werden.Die Einzahlungsbeträge sind jährlich zu entrichten und ergeben sich aus der Summe der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten Menge an Einwegkunststoffprodukten multipliziert mit dem in der Einwegkunststofffondsverordnung für das jeweilige Produkt festgelegten Abgabesatz.Für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland besteht ab dem 1. August 2024 die Möglichkeit der Registrierung.
Informationen zu Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID: www.einwegkunststofffonds.desowie auf www.ewkf.deQuelle: Einwegkunststofffondsgesetz - Zwingendes Angebot von Mehrwegalternativen
Ab dem 1. Januar 2023 müssen Letztvertreiber von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweggetränkebechern mit Getränken ihren Kunden eine Mehrwegalternative anbieten. Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern: Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.Quelle: DIHK-Merkblatt Mehrweg
Diese Informationen können ebenfalls helfen:
In diesen Beiträgen finden Sie Informationen, Hilfestellungen und weitere Details rund um Bürokratie im Umgang mit Verpackungen und Abfall.
Kontakt

Dr. Alexander Witthohn