Vermittler
Als Vermittlerin oder Vermittler begegnen Ihnen einige bürokratische Regelungen. Erfahren Sie hier, welche Pflichten Sie in verschiedenen Branchen erfüllen müssen und wie dies gelingt.
- Gewerbeerlaubnis
Grundsätzlich wird bei dem gewerberechtlichen Erlaubnisinhaber zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden.
- Als natürliche Personen in diesem Sinne sind Einzelunternehmer, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind und im Handelsregister eingetragene Kaufleute (e. K.) zu verstehen.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch Personenhandelsgesellschaften wie eine offene Handelsgesellschaft (OHG) und eine Kommanditgesellschaft (KG) können nicht Inhaber einer gewerberechtlichen Erlaubnis sein. Vielmehr muss jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter über eine eigene Erlaubnis verfügen. - Juristische Personen sind Kapitalgesellschaften wie beispielsweise die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder die Aktiengesellschaft (AG).
Gesellschaften mit der Rechtsform GmbH & Co. KG oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG können nicht Inhaber einer gewerberechtlichen Erlaubnis sein. Grundsätzlich ist der Komplementär, in der Regel die Komplementär-GmbH oder -UG (haftungsbeschränkt) erlaubnispflichtig.
Bei einem Rechtsformwechsel geht es häufig um Einzelunternehmer mit gewerberechtlicher Erlaubnis, die künftig erlaubnispflichtige Geschäfte über eine (neue) GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durchführen wollen.
In diesem Fall ist eine eigenständige Erlaubnis für dieses Unternehmen erforderlich. Eine einfache „Umschreibung“ einer persönlichen Erlaubnis auf eine juristische Person ist nicht möglich. Die Erlaubnis ist direkt mit der juristischen Person – in diesem Fall GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – verknüpft; unabhängig von bereits vorhandenen Erlaubnissen bei Geschäftsführern und/oder Gesellschaftern.
Umgekehrt - bei einem Rechtsformwechsel von GmbH/ Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) auf ein Einzelunternehmen – ist ebenfalls eine eigene persönliche Erlaubnis erforderlich.
Quelle: Erlaubnis und Rechtsformwechsel - Als natürliche Personen in diesem Sinne sind Einzelunternehmer, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind und im Handelsregister eingetragene Kaufleute (e. K.) zu verstehen.
- Eintragung in das Vermittlerregister
Was ist das Vermittlerregister?
Das Vermittlerregister ist im Prinzip ein Berufsregister, also ein öffentliches Register auf gesetzlicher Grundlage. Es ist für jedermann im Internet einsehbar.Die Gewerbeordnung (GewO) sah bis zur Einführung der Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler/-berater (§ 34d Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO)) im Jahr 2007 keine Berufsregister vor. Seit damals gibt es unter www.vermittlerregister.info das bundesweite, von den Industrie- und Handelskammern, betriebene Vermittlerregister (§ 11a GewO). Im Jahr 2013 wurde die Registerpflicht für Finanzanlagenvermittler und 2016 für Immobiliardarlehensvermittler eingeführt. Daher gibt es streng genommen unter www.vermittlerregister.info jetzt drei Register: für Versicherungen, Finanzanlagen und Immobiliardarlehen.Für Erlaubnisinhaber nach § 34c GewO, z. B. Immobilienmakler oder Bauträger, gibt es kein öffentliches Register.Welche Aufgabe hat das Vermittlerregister?
Das Register soll für Transparenz in der Vermittlerbranche sorgen und vor allem Verbrauchern und Vertriebsgesellschaften, die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen ermöglichen.Welcher Zusammenhang besteht zwischen Erlaubnis und Registrierung?
In der Regel setzt die Eintragung von Unternehmen in das Vermittlerregister eine Erlaubnis nach §§ 34d, 34f, 34h oder 34i GewO voraus:- Versicherungsvermittler (§ 34d Abs. 1 GewO)
- Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO)
- produktakzessorische Versicherungsvermittler (§ 34d Abs. 6 GewO)
- Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO)
- Honorar-Finanzanlageberater (§ 34h GewO)
- Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO)
Eine Ausnahme bilden die gebundenen Versicherungsvermittler (§ 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO), die ohne erforderliche Erlaubnis von dem jeweiligen Versicherungsunternehmen, für das sie ausschließlich tätig sind, im Register eingetragen werden oder auch wieder gelöscht werden können.Wer ist registrierungspflichtig?
Grundsätzlich muss der Erlaubnisinhaber in das Vermittlerregister eingetragen werden. Das ist in der Regel der Gewerbetreibende. Bei juristischen Personen ist dies die GmbH, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder die Aktiengesellschaft.Tätigkeiten in weiteren Staaten der Europäischen Union bzw. Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum von Versicherungsvermittlern und -beratern sowie Immobiliardarlehensvermittlern werden ebenfalls eingetragen.Müssen auch Mitarbeiter in das Register eingetragen werden?
Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen Mitarbeitern, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, und solchen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind. Die Regelungen sind für Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler und Immobiliendarlehensvermittler unterschiedlich.Die Tabelle gibt einen Überblick, ob Personen in das Vermittlerregister eingetragen werden müssen oder nicht:§ 34d GewO§ 34f oder 34h GewO§ 34i GewOleitende MitarbeiterjaneinjaMitarbeiterneinjaneinKann sich die erlaubnisabhängige Registrierungsnummer eines Unternehmens ändern?
Je Erlaubnis - §§ 34d, 34f, 34h oder 34i GewO – gibt es eine individuelle Registrierungsnummer. Die Registrierungsnummer ändert sich nicht, weder bei der Verlagerung des Unternehmenssitzes noch beim Wechsel der IHK. Bei einer Rückgabe der Erlaubnis erlischt sie endgültig.Die Registrierungsnummern unterscheiden sich je nach Erlaubnis: Vorangestellt ist stets ein D für Deutschland sowie zusätzlich bei Finanzanlagenvermittlern und Immobiliardarlehensvermittlern nach einem Bindestrich der Buchstabe F (für Finanzanlagenvermittler) oder W (für Immobiliardarlehensvermittler) und die Kammernummer (133 für die IHK Hannover).Welche Informationen sind öffentlich einsehbar?
Der Registereintrag enthält standardmäßig folgende Angaben:- Registrierungsnummer
- Name und Vorname; bei juristischen Personen die Firma und ihre gesetzlichen Vertreter
- die betriebliche Anschrift
- die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Erlaubnis und Registrierungsbehörde
- Erlaubnisumfang bzw. Tätigkeitsart
sofern vorhanden gibt es zusätzlich folgende Angaben:- Einträge in weiteren Registern
- bei Beratung und Vermittlung mitwirkende Beschäftigte bzw. leitende Mitarbeiter
- Tätigkeit in weiteren Staaten der EU/des EWR
- Tätigkeit als persönlich haftender Gesellschafter in Personenhandelsgesellschaften
Welche Pflichten hat der Gewerbetreibende nach erfolgter Registrierung?
Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet die genannten Daten aktuell zu halten. Dies gilt insbesondere auch für eingetragene Mitarbeiter. Änderungen sind der Erlaubnisbehörde - in Niedersachsen ist dies die jeweilige IHK - unverzüglich mitzuteilen. - Nachweis der Sachkunde durch Sachkundeprüfung oder Berufsqualifikation
Für die nach der Gewerbeordnung erlaubnispflichtigen Vermittler der Finanzbranche muss die notwendige Sachkunde durch eine Sachkundeprüfung vor einer IHK nachgewiesen werden. In den entsprechenden Verordnungen sind die Berufsqualifikationen ausgeführt, die der Sachkundeprüfung gleichgestellt sind.Die Regelungen im Einzelnen für1. Versicherungsvermittler und -berater nach § 34d Gewerbeordnung (GewO), geregelt in der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV):
- § 2 Abs. 1 und 2 - Gegenstand der Sachkundeprüfung
- § 2 Abs. 3 - sogenannte „Alte Hasen-Regel“
- § 5 - der Sachkundeprüfung gleichgestellte andere Berufsqualifikationen
- § 27 - vor dem 1. Januar 2009 erworbener Abschluss als Versicherungsfachmann oder Versicherungsfachfrau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
2. Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO, geregelt in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV):- § 1 - Gegenstand der Sachkundeprüfung
- § 4 - der Sachkundeprüfung gleichgestellte andere Berufsqualifikationen
3. Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO, geregelt in der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV):- § 1 - Gegenstand der Sachkundeprüfung
- § 4 - der Sachkundeprüfung gleichgestellte andere Berufsqualifikationen
- § 20 - Ein vor dem 21. März 2016 abgelegter Abschluss nach dem Standard des gemeinsamen Lernzielkatalogs der deutschen Bausparkassen …
Die o. g. Liste ist abschließend; andere als die dort genannten Berufsqualifikationen können nicht als Nachweis der Sachkunde dienen! - Prüfungs- und Weiterbildungspflichten
Wer eine Erlaubnis nach §§ 34c, 34d, 34f oder 34h Gewerbeordnung besitzt, unterliegt - mit einer Ausnahme - speziellen gesetzlichen Prüfungs- und/oder Weiterbildungspflichten. Der Erlaubnisinhaber muss diese entweder aktiv (Bringschuld) oder auf Anforderung durch die Erlaubnisbehörde (Holschuld) nachweisen.
Zu den Regelungen im Einzelnen hat die IHK jeweils detaillierte Informationen erstellt:- Holschuld: Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter mit einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO)
- Bringschuld: Prüfungspflicht für Bauträger und Baubetreuer mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO
- Die Ausnahme: Für Darlehensvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO oder gibt es aktuell weder eine Weiterbildungs- noch eine Prüfungspflicht. Gleiches gilt übrigens auch für Immobiliardarlehensvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34i GewO.
- Holschuld: Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und -berater mit einer Erlaubnis nach § 34d GewO
- Bringschuld: Prüfungspflicht für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach §§ 34f und 34h GewO
Die Verpflichtung entfällt nur bei Rückgabe der Erlaubnis! - Nachweis über Berufshaftpflichtversicherung
Wer über Erlaubnisse nach § 34d, § 34f, § 34h, § 34i oder als Wohnimmobilienverwalter nach §34c Gewerbeordnung verfügt, musste bei der Antragstellung eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Dieser Versicherungsschutz muss ununterbrochen bestehen.
Der Gesetzgeber spricht von „einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie“ (auch Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung genannt) speziell für diese erlaubnispflichtigen Tätigkeiten. Die Mindestversicherungssummen für jeden einzelnen Schadensfall und für alle Schadensfälle eines Jahres sind gesetzlich geregelt und können je nach Erlaubnis unterschiedlich hoch sein.
Insbesondere sind die Versicherungsunternehmen gesetzlich verpflichtet (Anzeigepflicht), die Erlaubnisbehörden über folgende Sachverhalte zu informieren:- die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung,
- das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie
- jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.
Auf Basis dieser Mitteilungen werden Erlaubnisinhaber – sofern diese nicht schon unaufgefordert gegenüber der Erlaubnisbehörde aktiv geworden sind – schriftlich gebührenpflichtig aufgefordert, den ununterbrochenen Versicherungsschutz nachzuweisen. Anderenfalls droht im schlimmsten Falle der gebührenpflichtige Widerruf der Erlaubnis.
Die IHK Hannover betreut einen Bestand von rund 5.200 Erlaubnissen, für die eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung eine zwingende Erlaubnisvoraussetzung darstellt.
Spezielle Pflichten
Informationen rund um die speziellen Voraussetzungen und Pflichten für Finanzanlagenvermittler und Honorarfinanzanlagenberater finden Sie hier.
Informationen rund um die speziellen Voraussetzungen und Pflichten für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter finden Sie hier.
Informationen rund um die speziellen Voraussetzungen und Pflichten für Versicherungsvermittler finden Sie hier.
Informationen rund um die speziellen Voraussetzungen und Pflichten für Immobiliardarlehensvermittler finde Sie hier.
Diese Informationen können ebenfalls helfen:
In diesen Beiträgen finden Sie weitere Informationen, Hilfestellungen und weitere Details zur Bürokratie für Vermittler.
Kontakt

Nico Zapke