Spielhallen
Bei dem Betrieb von Spielhallen gibt es einige bürokratische Pflichten zu erfüllen. Welche diese sind, erfahren Sie hier.
- Erlaubnis nach § 2 NSpielhG
Das Niedersächsische Spielhallengesetz (NSpielhG) ist am 1. Februar 2022 in Kraft getreten und gestaltet die Rechtslage für Spielhallen grundlegend neu. An die Stelle der bisher benötigen Spielhallenkonzession i. S. v. § 33i GewO und der glücksspielrechtlichen Erlaubnis i. S. v. § 24 GlüStV tritt eine neue Erlaubnis nach § 2 NSpielhG. Diese ersetzt die beiden bislang benötigten Erlaubnisse und führt sie in einer einheitlichen Erlaubnis zusammen.Die bislang erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse sind gemäß. § 18 Abs. 1 S. 1 NSpielhG nicht betroffen. Spielhallenbetreiber die bereits über eine bis Ende 2025 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügen, benötigen nach Inkrafttreten des Gesetzes zunächst keine neue Erlaubnis nach neuem Recht. Auch die erteilten Spielhallenkonzessionen gelten weiter. Erst mit dem Ende der Laufzeit der glücksspielrechtlichen Erlaubnis wird zeitgleich auch die Spielhallenkonzession gegenstandslos (§ 18 Abs. 1 Abs. 1 S. 3 NSpielhG). Und erst dann müssen Betreiber ihre beiden bisherigen Erlaubnisse durch eine neue Erlaubnis gemäß § 2 NSpielhG ersetzen.Die neuen Erlaubnisse können auf maximal 10 Jahre befristet werden; ein Antrag zur Verlängerung der Erlaubnis kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist gestellt werden.
- Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c Abs. 3 GewO
Weiterhin benötigt wird die Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c Abs. 3 GewO.
- Zertifizierung der Spielhalle nach § 5 NSpielhG
Die Kriterien für eine Zertifizierung sind in § 5 NSpielhG geregelt: Sie setzt u. a. voraus, dass für jede erlaubte Spielhalle mindestens eine Person als Aufsicht vorgesehen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 NSpielhG) und der Betreiber sicherstellt, dass der Zutritt zu der Spielhalle erst ab Vollendung des 21. Lebensjahres gestattet ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 NSpielhG).Wichtig: Unabhängig von der Zertifizierung finden mit dem Auslaufen der Übergangsregelung des § 18 Abs. 2 Satz 3 NSpielhG die folgenden Regelungen ab dem 1. April 2023 für alle Spielhallen Anwendung.
- die Mindestanzahl von einer Person pro Spielhalle vor Ort zur Aufsichtsführung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NSpielhG),
- die Zutrittsgewährung erst ab Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NSpielhG),
- das Bereithalten von Informationsmaterial (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NSpielhG) und
- das Beschäftigungsverbot für nicht geschultes Personal mit Kundenkontakt (§ 13 Abs. 4 NSpielhG).
Verstöße gegen diese Bestimmungen können nicht nur zum Versagen des Zertifikates führen, sie sind nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 6 NSpielhG auch bußgeldbewehrt. - Sachkundeprüfung für Spielgeräteaufsteller
Die Industrie- und Handelskammern sind schon bislang für das Unterrichtungsverfahren für Spielgeräteaufsteller nach § 33c Abs. 2 Nr. 2 GewO zuständig. Der Unterrichtungsnachweis wird auch weiterhin benötigt, wenn erstmals eine Allgemeine Aufstellerlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO beantragt werden soll. Zusätzlich sind die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern nun zuständig für die Sachkundeprüfung. Die Sachkundeprüfung gem. § 6 NSpielhG besteht aus einem mündlichen und einen schriftlichen Teil. Sie umfasst folgende Themengebiete: Gewerbeordnung, Spielverordnung, Glücksspielstaatsvertrag, Spielersperrsystem, Niedersächsisches Spielhallenrecht, Jugendschutzrecht, Suchtprävention sowie Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
Weitere Details zum Prüfungsumfang sowie zu den Prüfungsregularien können Sie der HIER (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 176 KB) hinterlegten Prüfungsordnung entnehmen.
Wer die Sachkundeprüfung vor der IHK Hannover ablegen möchte muss bestätigen, dass er eine Spielhalle im Kammerbezirk der IHK Hannover betreibt oder leitet.
Weitere Prüfungsstandorte für die Sachkundeprüfung der Spielhallenbetreiber in Niedersachsen sind:- Für den Bezirk der IHK Oldenburg sowie den Bezirk der IHK Emden prüft die IHK Oldenburg.
- Für die Bezirke der IHK Lüneburg-Wolfsburg und IHK Stade prüft die IHK Lüneburg-Wolfsburg
- Die IHK Osnabrück prüft für die Personen, die eine Spielhalle im Bezirk der IHK Osnabrück betreiben oder leiten.
Die Prüfungsanmeldung bei einer anderen IHK erfolgt über die jeweilige Homepage. - Personalschulungen
Weiterhin sind die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern nun zuständig für die Schulung des Personals („Präventionsschulungen“), die bislang von privaten Anbietern durchgeführt werden konnten (§ 8 ff. NSpielhG). Sie umfasst folgende Themengebiete: Spielverordnung, Glücksspielstaatsvertrag, Spielersperrsystem, Niedersächsisches Spielhallenrecht, Jugendschutzrecht, Suchtprävention sowie Handlungskompetenzen, insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielenden.Eine Auffrischung ist für die Handlungskompetenzen spätestens nach zweieinhalb Jahren, die Schulung der übrigen Sachgebiete spätestens nach fünf Jahren zu wiederholen.Sonstige Nachweise, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erworben worden sind, werden von den Industrie- und Handelskammern gemäß § 10 Abs. 3 NSpielhG in entsprechender Anwendung von § 13c der Gewerbeordnung auf Antrag als bestandene Sachkundeprüfung nach § 6 NSpielhG oder als besondere Schulung nach § 8 NSpielhG anerkannt.Weitere Informationen zur IHK-Unterrichtung für Spielgeräteaufsteller finden Sie hier.
- Anschluss an das zentrale Spielersperrsystem
Der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrag (GlüStV 2021)) sieht in § 8 ein Spielersperrsystem seit dem 1. Juli 2021 vor.Zur Teilnahme am Spielersperrsystem sind grundsätzlich alle legalen Spielangebote des Glücksspielstaatsvertrags verpflichtet. Im Bereich des gewerblichen Spiels sind damit betroffen:
- Betreiber von Spielhallen (mit Geld- und Warenspielgeräten)
- Aufsteller von Geld- oder Warenspielgeräten in Gaststätten
- Veranstalter (und Vermittler) von Sportwetten
- Anbieter von Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden
- Betreiber von Spielbanken
- Gewerbliche Spielvermittler
- Pferdewetten im Internet
- Buchmacher
- Veranstalter von Online-Casinospielen
- Veranstalter von Online-Poker
- Veranstalter von virtuellen Automatenspielen im Internet
- Zum Online-Antrag auf Anschluss an das zentrale Spielersperrsystem OASIS
- Informationen zum Spielersperrsystem OASIS vom Dachverband Die Deutsche Automatenwirtschaft
Weitere Informationen finden Sie ebenfalls hier: Glücksspielstaatsvertrag: Einführung eines Sperrsystems
Diese Informationen können ebenfalls helfen:
Informationen zu allgemeinen gewerberechtlichen Voraussetzungen finden Sie auf der Bürokratie-Themenseite zum Gewerberecht.
In diesen Beiträgen finden Sie Informationen, Hilfestellungen und weitere Details rund um Bürokratie beim Betrieb einer oder mehrerer Spielhallen.
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Nico Zapke