Gewerberecht

Erlaubnisvoraussetzung Berufshaftpflichtversicherung

Wer über Erlaubnisse nach § 34d, § 34f, § 34h, § 34i oder als Wohnimmobilienverwalter nach §34c Gewerbeordnung verfügt, musste bei der Antragstellung eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Dieser Versicherungsschutz muss ununterbrochen bestehen.

Der Gesetzgeber spricht von „einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie“ (auch Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung genannt) speziell für diese erlaubnispflichtigen Tätigkeiten. Die Mindestversicherungssummen für jeden einzelnen Schadensfall und für alle Schadensfälle eines Jahres sind gesetzlich geregelt und können je nach Erlaubnis unterschiedlich hoch sein.

Insbesondere sind die Versicherungsunternehmen gesetzlich verpflichtet (Anzeigepflicht), die Erlaubnisbehörden über folgende Sachverhalte zu informieren:
  • die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung,
  • das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie
  • jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.
Auf Basis dieser Mitteilungen werden Erlaubnisinhaber – sofern diese nicht schon unaufgefordert gegenüber der Erlaubnisbehörde aktiv geworden sind – schriftlich gebührenpflichtig aufgefordert, den ununterbrochenen Versicherungsschutz nachzuweisen. Anderenfalls droht im schlimmsten Falle der gebührenpflichtige Widerruf der Erlaubnis.

Die IHK Hannover betreut einen Bestand von rund 5.200 Erlaubnissen, für die eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung eine zwingende Erlaubnisvoraussetzung darstellt.
Stand: 01.02.2024