Gewerberecht
Vereinfachtes Verfahren/Erlaubnis nach § 34k GewO (Erlaubnisinhaber § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO)
Darlehensvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO können zwischen dem 20. November 2026 und dem 31. Mai 2027 die Erlaubnis nach § 34k GewO im vereinfachten Verfahren beantragen.
Hierzu ist dann lediglich die Erlaubnis nach § 34c GewO, der Nachweis der Sachkunde sowie der Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister einzureichen.
Die entsprechenden Anträge stellen wir auf dieser Seite rechtzeitig zur Verfügung.
Stand: 06.07.2026
