GmbH: Der Unternehmensgegenstand muss individualisiert sein
In GmbH-Satzungen ist der Unternehmensgegenstand so konkret und individuell zu bezeichnen, dass der Tätigkeitsschwerpunkt hinreichend erkennbar ist. Allgemeine Formulierungen wie „Handel mit Waren aller Art“ genügen dieser Anforderung ohne konkretisierenden Zusatz regelmäßig nicht. Das zeigt ein Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 19. März 2025, AZ: 22 W 2/25.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wies das Registergericht die Anmeldung auf Eintragung einer Satzungsänderung der beantragenden GmbH zurück. Es stütze die Ablehnung darauf, dass die Änderung des Unternehmensgegenstands in „Gegenstand des Unternehmens sind die Handelsvermittlung und Handel mit genehmigungsfreien Waren unterschiedlicher Art, auch im Internet“ zu unbestimmt sei. Hiergegen legte die GmbH Beschwerde ein – erfolglos. Das Kammergericht Berlin bestätigte das vom Registergericht angeführte Eintragungshindernis.
Der Unternehmensgegenstand sei so konkret und individuell anzugeben, dass der Schwerpunkt der Gesellschaftstätigkeit für die beteiligten Kreise hinreichend erkennbar wird. Nur allgemein gehaltene Formulierungen genügten diesen Anforderungen regelmäßig nicht. Das Erfordernis der Individualisierung des Unternehmensgegenstands folge aus der notwendigen Erkennbarkeit des Tätigkeitsbereichs für den Rechtsverkehr. Die Beschreibung des Unternehmensgegenstandes müsse informativ sein und ihn hinreichend individualisieren.
Bei dem vorliegenden Unternehmensgegenstand komme nicht zum Ausdruck mit welcher Art von Waren gehandelt oder welche Waren vermittelt werden sollen. Letztlich könnten damit alle Arten von (genehmigungsfreien) Waren gemeint sein, so dass die Gesellschaftstätigkeit für die beteiligten Kreise nicht erkennbar sei. Die GmbH hätte den Gegenstand durch einen Zusatz recht einfach eingrenzen können, da ein Unternehmensgegenstand ausreichend bestimmt sei, der wenigstens die Art der Waren benenne, mit der gehandelt werden soll („Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere mit den Produkten XY“).
IHK-Tipp:
Ist ein Unternehmensgegenstand zu unbestimmt und nicht ausreichend individualisiert, versagt das Registergericht die Eintragung in das Handelsregister. Entsprechendes gilt, sofern der Unternehmensgegenstand nicht der Wahrheit entspricht, sofern er nur zum Schein angegeben oder gesetzes- oder sittenwidrig ist.
Um Verzögerungen oder gar Zurückweisungen von Handelsregistereintragungen bei Gründung einer GmbH oder bei Satzungsänderungen zu vermeiden, ist daher stets auf eine ordnungsgemäße Bezeichnung des Unternehmensgegenstands in der Satzung zu achten. Dabei sollten die Anforderungen für die spätere Eintragung im Handelsregister im Blick behalten und der Unternehmensgegenstand hinreichend individualisiert werden.
Wenn Sie beabsichtigen, für ein Unternehmen im Bereich der IHK Hannover eine Firma in das Handels- oder Gesellschaftsregister eintragen zu lassen bietet die IHK gerne den Service einer kostenlosen firmenrechtlichen Prüfung.
Stand: 26.01.2026
