Name einer eGbR muss Unterscheidungskraft besitzen
Eine GbR kann nur in das Gesellschaftsregister eingetragen werden, soweit Unterscheidungskraft besteht. Das ist nicht der Fall, wenn die Firmenbezeichnung lediglich eine Branchen- oder Tätigkeitsbeschreibung darstellt, so eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Beschluss vom 2. September 2025, AZ: 7 W 48/25).
Der Fall: Eine seit 2024 bestehende GbR beantragte im März 2025 die Eintragung ins Gesellschaftsregister. Der Gesellschaftsname setzte sich aus den Worten „INSTAL“ und „ELEKTRO“ zusammen. Das Registergericht wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, bei der Firmenbezeichnung handele es sich um eine reine Branchen- bzw. Gattungsbezeichnung ohne Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft.
Zu Recht wie das Oberlandesgericht entschied. Es fehle an der Unterscheidungskraft der Firma, da diese nicht geeignet ist, den Unternehmensträger von anderen zu unterscheiden, also im Rechtsverkehr die gedankliche Verbindung zu einem ganz bestimmten Unternehmen herzustellen.
Bei dem gewählten Namen handele es sich um eine reine Branchen- bzw. Gattungsbezeichnung, die auf die Art des Unternehmens hinweist bzw. dessen Gegenstand beschreibt. „Instal“ sei eine Kurzform für Installation bzw. installieren und damit eine Tätigkeitsbezeichnung.
Auch der Einwand, die Gesellschaft sei bereits seit Jahren unter dem Namen wirtschaftlich tätig, ließ das Gericht nicht gelten. Das sei für die Frage der Eintragungsfähigkeit unbeachtlich.
IHK-Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass bei der Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister firmenrechtliche Grundsätze zu beachten sind, also die gleichen Maßstäbe anzusetzen sind, wie bei der Eintragung einer Firma in das Handelsregister. Wenn Sie beabsichtigen, für ein Unternehmen im Bereich der IHK Hannover eine Firma in das Handels- oder Gesellschaftsregister eintragen zu lassen bietet die IHK gerne den Service einer kostenlosen firmenrechtlichen Prüfung der gewünschten Firmierung an.
Stand: 12.01.2026
