Kündigungsbutton muss eindeutig zum Kündigungsformular führen
Unternehmen müssen bei Online-Abonnements darauf achten, dass der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton Verbraucherinnen und Verbraucher eindeutig zum Kündigungsweg nach § 312k BGB führt. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 14. Juli 2026 (AZ: 33 O 14294/25) entschieden.
Im entschiedenen Fall bot das beklagte Unternehmen zur Beendigung von Online-Abonnements zwei Schaltflächen an: „Abo beenden“ und „Infos zur Kündigung“. Während die erste Schaltfläche direkt zum Kündigungsformular führte, verwies die zweite auf weitere Kontaktmöglichkeiten wie Chat, Telefon oder WhatsApp. Nach Auffassung des Gerichts genügte diese Gestaltung nicht den gesetzlichen Transparenzanforderungen. Die parallele Bereitstellung zweier Schaltflächen mit ähnlichem Bezug zur Vertragsbeendigung könne Verbraucher verwirren. Die Beschriftung „Abo beenden“ reiche daher nicht aus, um den gesetzlich vorgesehenen Kündigungsweg hinreichend klar hervorzuheben.
Darüber hinaus beanstandete das Gericht ein Auswahlmenü, in dem Verbraucher vor Absenden der Kündigung einen Kündigungsgrund auswählen mussten. Zwar enthielt die Auswahlliste auch die Option „kein Grund“, dennoch wertete das Gericht die Abfrage als unzulässige Pflichtangabe. Verbraucher dürften für die Nutzung des Kündigungsformulars nicht verpflichtet werden, einen Kündigungsgrund anzugeben.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Unternehmen die Ausgestaltung ihrer Online-Kündigungsprozesse sorgfältig prüfen sollten. Der gesetzliche Kündigungsweg muss für Verbraucher eindeutig erkennbar und ohne zusätzliche Hürden nutzbar sein. Andernfalls drohen wettbewerbsrechtliche Risiken.
Zur konkreten Ausgestaltung des Widerrufsbuttons berät Sie Ihre IHK gerne.
Stand: 11.08.2026
