Recht und Steuern

Kündigungsbutton: Pflicht bei Dauerschuldverhältnissen

Seit 1. Juli 2022 ist ein Kündigungsbutton für Dauerschuldverhältnisse, die online abgeschlossen werden können, verpflichtend vorzuhalten. Die Pflicht betrifft Verträge, in denen Anbieter einem Verbraucher regelmäßig Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt liefern.
Der Paragraf 312k BGB sieht vor, dass Unternehmen, die einen Vertragsschluss für Dauerschuldverhältnisse gegenüber Verbrauchern auch im elektronischen Rechtsverkehr anbieten, einen Kündigungsbutton anbieten müssen. Für die Pflicht, einen solchen Kündigungsbutton vorzuhalten, kommt es nicht darauf an, ob der Vertrag tatsächlich im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen wurde, sondern es reicht aus, dass der Vertragsschluss im Zeitpunkt der Kündigung online angeboten wurde.
Dabei ist ein zweistufiges Verfahren zur Abgabe einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigungserklärung vorzusehen:
Stufe 1:
Zur Einleitung des Kündigungsvorgangs muss der Unternehmer dem Verbraucher zunächst eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stellen, die gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss.
Durch Betätigen dieses Buttons wird der Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite weitergeleitet, die den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht, Angaben zu machen,
  • zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
  • zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
  • zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
  • zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
  • zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn.
Stufe 2:
Die Bestätigungsseite muss eine Schaltfläche enthalten, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“
oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Die beiden Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
Der Unternehmer hat dem Verbraucher sofort auf elektronischem Weg in Textform zu bestätigen
  • den Inhalt
  • sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung
  • sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll. 
Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend den Anforderungen zur Verfügung gestellt, kann ein Verbraucher, das Dauerschuldverhältnis jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Zudem ist mit Abmahnungen zu rechnen.



Stand: 20.10.2023