Keine Eintragung ins Gesellschaftsregister bei unzureichender Firmenbezeichnung

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen werden, wenn ihre Firmenbezeichnung lediglich eine Branchen- oder Tätigkeitsbeschreibung ohne Unterscheidungskraft darstellt. Die jahrelange wirtschaftliche Tätigkeit unter einer bestimmten Bezeichnung ist für die Eintragungsfähigkeit unbeachtlich, so ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 2. September 2025, AZ 7 W 48/25.
Die Eintragungsfähigkeit einer Firma im Handelsregister und auch im Gesellschaftsregister setzt voraus, dass die Firmenbezeichnung geeignet ist, den Unternehmensträger von anderen zu unterscheiden und eine gedankliche Verbindung zu einem bestimmten Unternehmen herzustellen. Die jahrelange wirtschaftliche Tätigkeit unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ist für die Eintragungsfähigkeit im Handelsregister unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des § 18 HGB nicht erfüllt sind.
IHK-Hinweis: Unternehmensgründer haben eine Menge individueller Ideen, wie der Name ihres Unternehmens – also die „Firma“ – lauten soll. Doch nicht jede Bezeichnung, die interessant klingt, ist auch rechtlich zulässig. Ins Handelsregister werden nur diejenigen Firmen eingetragen, die den Anforderungen des Handelsgesetzbuchs (§§ 17 ff. HGB) entsprechen.
  • Der Firmenname muss eine gewisse Individualität (Kennzeichnungskraft) aufweisen,
  • Er darf keine falschen Vorstellungen (Irreführung) hervorrufen,
  • Er muss sich deutlich von allen an demselben Ort bestehenden Firmen unterscheiden (Unterscheidbarkeit).
Die IHK Hannover empfiehlt, die Zulässigkeit einer Firma möglichst frühzeitig schon im Vorfeld des Notartermins von der örtlich zuständigen IHK prüfen zu lassen.
Stand: 04.12.2025