Entgelttransparenzrichtline: EU-Frist zur Umsetzung bereits verstrichen

Die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie in nationales Recht hätte in Deutschland durch die Novellierung des bereits bestehenden
Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) bis zum 7. Juni geschehen sollen.
Ohne deutsches Umsetzungsgesetz gelten die Regelungen der EU-Entgelttransparenzrichtlinie nicht unmittelbar im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
Mit Ablauf der Frist ergibt sich folgende Rechtslage:
  • Für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse gilt die Entgelttransparenzrichtlinie nicht unmittelbar. Allerdings haben deutsche Gerichte nationales Recht grundsätzlich „richtlinienkonform“ auszulegen.
  • Für öffentliche Arbeitgeber gilt die Richtline seit dem 08.06.2026 unmittelbar, inklusive der Informationspflichten und der Anforderungen an Vergütungskriterien.
  • Arbeitnehmende können sich grundsätzlich auf die Rechte aus der Entgelttransparenzrichtlinie berufen, sofern diese hinreichend konkret sind.
Handlungsempfehlungen:
  • Gehaltsrunden 2026 und 2027 dafür nutzen, um eventuelle Lohnlücken zu schließen
  • Arbeitsverträge auf unangemessene Benachteiligungen prüfen (sind alle Bestimmungen klar und verständlich formuliert, vgl. § 307 Abs. 1 BGB)
  • Vergütungsprozesse und -strukturen prüfen und ggf. anpassen
  • Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates sollten geprüft werden (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG)
  • Implementierung eines betrieblichen, transparenten sowie objektiven Vergütungssystems
  • HR-Prozesse schulen und dokumentieren
  • Systeme zur Entgeltberichterstattung vorbereiten
  • Datenschutzkonforme Umsetzung sicherstellen
  • Schulung von Führungskräften, da diese die ersten Ansprechpartner der Beschäftigten sind
Es folgen ergänzende Informationen, sobald ein konkreter Gesetzesentwurf vorliegt. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt zur Entgelttransparenzrichtlinie.
Stand: 23.06.2026