IHK Hannover

Entgelttransparenzrichtlinie (EUPTD)

Die EU Pay Transparency Directive (2023/970/EU) soll den Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ stärken. Um in diesem Zusammenhang mehr Entgelttransparenz in Unternehmen zu schaffen, verpflichtet die neue Richtlinie alle Mitgliedstaaten dazu, Durchsetzungs- sowie Kontrollmechanismen auszubauen. Die Entgelttransparenzrichtlinie trat am 6. Juni 2023 in Kraft und ist durch die Mitgliedstaaten bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen. Einen Überblick über die Richtlinie und die daraus resultierenden Pflichten für Unternehmen erhalten Sie hier.
In Deutschland wird die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie über die Novellierung des bereits bestehenden Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) geschehen.
Die Richtlinie enthält unter anderem Berichtspflichten, die für Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten gelten. Beamte, Richter sowie Soldaten sind vom Anwendungsbereich nicht ausgeschlossen. Die Richtlinie gilt ebenso für Auszubildende als auch für in Heimarbeit Beschäftigte und die ihnen Gleichgestellten.
Den Text zur Entgelttransparenzrichtlinie finden Sie hier.

Vergleich zum bisherigen Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)

Das Entgelttransparenzgesetz wurde 2017 in Deutschland verabschiedet und verfolgt das Ziel, die Lohngleichheit zwischen den Geschlechtern zu fördern. Die Regelungen des EntgTranspG gelten für alle Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitenden. Es verpflichtet Unternehmen dazu, regelmäßig eine detaillierte Analyse der Gehaltsstruktur durchzuführen und Maßnahmen zur Schließung von Gehaltslücken zu ergreifen.
Mitarbeitende haben bereits nach dem EntgTranspG das Recht, in einem Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitenden das Vergleichsentgelt von Beschäftigten des anderen Geschlechts zu erfragen. Aus Datenschutzgründen darf jedoch keine Auskunft über das individuelle Gehalt von Kollegen erteilt werden. Stattdessen darf das Vergleichsentgelt bisher nur in einer aus mindestens sechs Kollegen zusammengesetzten Gruppe, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, angefragt werden. Kann eine solche Vergleichsgruppe nicht gebildet werden, verfällt der Auskunftsanspruch des Mitarbeitenden.
Zudem besteht für Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden nach dem EntgTranspG eine Berichtspflicht, ob die Entgeltregelungen sowie die gezahlten Entgelte dem Gleichheitsgebot entsprechen. Dies ist in einem Prüfverfahren mit anschließender Analyse zu ermitteln. Dieser sog. Lagebericht muss darüber hinaus Informationen über den aktuellen Stand der Entgeltsituation zwischen den Geschlechtern im Unternehmen mit vergleichbarer Tätigkeit enthalten und ist zu allen Voll- und Teilzeitbeschäftigten im Unternehmen in Verhältnis zu setzen. Nicht tarifgebundene oder nicht tarifanwendende Arbeitgeber müssen der Berichtspflicht alle drei Jahre nachkommen, tarifgebundene Arbeitgeber alle fünf Jahre. Eine Informationspflicht des Arbeitgebers über die Entgeltgleichheit im Unternehmen besteht nach dem EntgTranspG bisher nicht.
Darüber hinaus sieht das EntgTranspG bisher keine direkten Sanktionen vor. Es enthält jedoch eine Beweislastumkehr für nicht tarifgebundene und nicht tarifanwendende Unternehmen, wenn diese ihrem Entgelt-Auskunftsanspruch nicht nachkommen. Ansonsten obliegt die Beweislast den Mitarbeitenden.

Welche wesentlichen Pflichten gibt es?

Handlungsempfehlungen

  • Gehaltsrunden 2025 und 2026 dafür nutzen, um eventuelle Lohnlücken zu schließen
  • Arbeitsverträge auf unangemessene Benachteiligungen prüfen (sind alle Bestimmungen klar und verständlich formuliert, vgl. § 307 Abs. 1 BGB)
  • Vergütungsprozesse und -strukturen prüfen und ggf. anpassen
  • Implementierung eines betrieblichen, transparenten sowie objektiven Vergütungssystems
  • HR-Prozesse schulen und dokumentieren
  • Systeme zur Entgeltberichterstattung vorbereiten
  • Datenschutzkonforme Umsetzung sicherstellen
Diese Informationen können ebenfalls helfen:
Weitere Informationen und Hinweise zu den Anforderungen und Inhalten der Entgelttransparenzrichtlinie finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Stand: 16.03.2026