Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes bis Ende 2026 verlängert
Das Bundeskabinett hat am 17. Dezember 2025 beschlossen, die Sonderregelung zur Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes über den 31. Dezember 2025 hinaus zu verlängern. Das Kurzarbeitergeld hilft Unternehmen, vorübergehende Arbeitsausfälle zu überbrücken und Entlassungen zu vermeiden.
Geregelt wird dies über die „Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld”. Unternehmen können das Instrument somit bis zu 24 Monate statt bisher 12 Monate nutzen – längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026.
Die Voraussetzungen für Unternehmen zum Erhalt des Kurzarbeitergeldes bleiben unverändert. Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn:
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt (mindestens ein Drittel der Beschäftigten mit mehr als zehn Prozent Entgeltausfall im Monat),
- die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt wurde,
- und der Arbeitsausfall vorübergehend sowie unvermeidbar ist.
Stand: 08.01.2026
