Recht und Steuern

Kurzarbeit


Erster Ansprechpartner bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld ist Ihre Agentur für Arbeit:
  • Ihre zuständige Agentur für Arbeit finden Sie hier 
  • Service-Hotlines: 0800 4 5555 00 und 06131 248777
  • Ihren Online-Antrag zum Kurzarbeitergeld können Sie hier stellen.
Unterstützend finden Sie nachfolgend Hinweise zum Verfahren. Gerne beraten wir Sie bei weiteren Fragen auch telefonisch oder per Mail.

Voraussetzungen

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn in einem Betrieb ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, in dem betroffenen Betrieb mindestens 10 Prozent der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 Prozent vermindertes Entgelt erzielen, mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder der Betriebsvertretung schriftlich angezeigt wird.

Anzeige bei der örtlichen Agentur für Arbeit

Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Hat die zuständige Arbeitsagentur festgestellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, kann es Kurzarbeitergeld online beantragen. Bevor ein Antrag gestellt wird, sollte die Agentur telefonisch kontaktiert werden.

Kurzarbeit wirksam einführen

Der Arbeitgeber kann nicht einseitig Kurzarbeit anordnen. Für die Einführung von Kurzarbeit kommen die nachfolgenden rechtlichen Grundlagen in Betracht: Tarifvertrag (Achtung: je nach Formulierung eigene Rechtsgrundlage oder nähere Modifikation der Bedingungen für die Einführung z.B. durch Betriebsvereinbarung), Betriebsvereinbarung, Vereinbarung mit dem einzelnen Arbeitnehmer, gegebenenfalls Änderung des Arbeitsvertrages nach Änderungskündigung. Gegebenenfalls vorgesehene Ankündigungsfristen für die Einführung von Kurzarbeit, z.B. in einem Tarifvertrag, sind zu beachten. Ein im Betrieb vorhandener Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss sind rechtzeitig und umfassend über die Überlegungen zur Einführung von Kurzarbeit zu unterrichten. Mit dem Wirtschaftsausschuss ist das Vorhaben zu beraten. Der Betriebsrat hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Unter Umständen ist eine Betriebsversammlung durch den Betriebsrat einzuberufen. Wenn kein Betriebsrat und keine tarifvertragliche Regelung zur Kurzarbeit existiert, müssen alle Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, dieser zustimmen. Es muss eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und seinen betroffenen Angestellten darüber geben, um wie viel Prozent ihre jeweilige Arbeitszeit reduziert werden soll. Diese Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden.

Wer erhält Kurzarbeitergeld?

Anspruch auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld haben sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Sie müssen nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen, aus zwingenden den Gründen aufnehmen oder im Anschluss an die Beendigung seines oder ihres Berufsausbildungsverhältnisses aufnehmen. Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein. Grundsätzlich keinen Anspruch haben: Minijobber, Rentner und Bezieher von Krankengeld.

Kurzarbeitergeld für Auszubildende

Zunächst gilt § 19 Absatz 1 Nr. 2 BBiG ( Lohnfortzahlung von sechs Wochen bei Ausfall der Berufsausbildung). Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:
  • Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
  • Versetzung in eine andere Abteilung
  • Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
  • Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen
Erst wenn keine weiteren Möglichkeiten mehr bestehen, kann auch für Auszubildende Kurzarbeitergeld beantragt werden. Der operative Service in Trier (zuständig für die Agenturen für Arbeit Koblenz, Montabaur, Neuwied, Trier) fordert in diesen Fällen keine Bescheinigung der zuständigen Stelle.
Im Fall von Kurzarbeit kann die Ausbildung grundsätzlich weiter betrieben werden. Allerdings muss dann auch das Ausbildungspersonal von der Kurzarbeit ausgenommen werden oder so eingeteilt werden, dass sich in Kurzarbeit befindliche Ausbilder bzw. Ausbildungsgehilfen die Ausbildungszeit so aufteilen, dass Auszubildende weiterhin in Vollzeit ausgebildet werden können. Hierzu ist erforderlichenfalls auch der betriebliche Ausbildungsplan umzustellen. Bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.
Eine Lösung zur Reduzierung der finanziellen Belastung der Ausbildungsbetriebe durch die in voller Höhe fortzuzahlende Ausbildungsvergütung und gleichzeitig zum Erhalt des Ausbildungsplatzes für Auszubildende kann die Teilzeitausbildung nach § 7a BBiG sein. Mit einer Vertragsänderung kann die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit um bis zu 50 Prozent verkürzt und die Vergütung entsprechend gekürzt werden. Allerdings verlängert sich das Ende der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit um die Zeit, welche durch die Reduzierung der Ausbildungszeit insgesamt nicht für die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit zur Verfügung steht (§ 7a Abs. 2 BBiG).

Auszahlung

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld in einer Summe an den Arbeitgeber. Die Auszahlung an die einzelnen Arbeitnehmer erfolgt durch den Arbeitgeber.
Stand: 02.01.2024