USA
USA-Geschäft: Zwischen echten und vermeintlichen Risiken
Wer als deutsches Unternehmen in den USA Geschäfte machen will, kommt um das amerikanische Rechtssystem nicht herum. Viele Mittelständler denken dabei sofort an die berühmte amerikanische Klagekultur: skurrile Fälle wegen heißen Kaffees oder angeblich irreführender Werbung, absurde Schadensersatzsummen und spektakuläre Jury-Urteile haben sich irgendwie schon eingebrannt. Doch wie viel davon ist Realität – und wie viel Mythos?
Tatsächlich existieren einige dieser abstrusen Fälle. Dennoch wurden die meisten nur für einen Bruchteil der ursprünglichen aufgerufenen Summen verglichen oder bis heute nicht erfolgreich entschieden. Viele kursieren seit Jahren tatsächlich nur als moderne Wirtschaftsmärchen.
Ob Realität oder Mythos – diese Fälle lenken vom eigentlichen Risiko ab. Deutsche Unternehmen verlieren ihr Geld in den USA zumeist nicht wegen spektakulärer Fälle der Produkthaftung, sondern wegen eines schlechten Vertragsmanagements, mangelnder Vorbereitung oder schlichtweg falscher Annahmen über den Markt … Und geklagt wird in Deutschland übrigens – pro Kopf gesehen – sehr viel häufiger als in den USA.
Natürlich hat das US-Recht insbesondere für deutsche Unternehmen durchaus seine Tücken. Es funktioniert nämlich schlichtweg anders. Und das sollte nicht unterschätzt werden.
Hans-Michael Kraus, Partner und Leiter der internationalen Praxisgruppe bei Smith, Gambrell & Russell (SGR Law), LLP
Hans-Michael Kraus, Partner und Leiter der internationalen Praxisgruppe bei Smith, Gambrell & Russell (SGR Law), LLP, erklärt in einem kurzen Interview wie es funktioniert und räumt dabei gleichzeitig mit einigen Mythen auf.
Das „Wilde Westen“-Klischee im US-Recht
„Das amerikanische Recht basiert historisch auf dem sogenannten Common Law – also auf Gerichtsentscheidungen und Präzedenzfällen. Anders als in Deutschland gibt es hier kein einheitliches Zivilgesetzbuch wie das BGB oder ein umfassendes Handelsgesetzbuch, auf das sich Unternehmen verlassen können“, erklärt Kraus. „Hinzu kommt: Vieles, was in Deutschland zentral geregelt ist, wird in den USA auf Ebene der Bundesstaaten entschieden. Die USA sind damit kein einheitlicher Rechtsraum. Die 50 Bundesstaaten haben erhebliche eigene Kompetenzen. Arbeitsrecht, Produkthaftung, gewerbliche Zulassungen oder andere Bereiche des Wirtschaftsrechts können sich deshalb von Staat zu Staat unterscheiden. Für deutsche Unternehmen ist das zunächst schwer greifbar. Ganz unübersichtlich ist die Lage dennoch nicht. Im Handelsrecht orientieren sich beispielsweise viele Staaten am sogenannten „Uniform Commercial Code“ (UCC), einem Mustergesetz, das große Teile des Wirtschaftsverkehrs vereinheitlicht hat. Trotzdem bleiben Unterschiede. Die gilt es zu beachten."
Deutsche Verträge, amerikanische Realität
Nicht selten setzen deutsche Unternehmen bei ihren ersten Verträgen mit US-Kunden zunächst auf Vertrautes: Sie bemühen sich um die Vereinbarung von deutschem Recht, deutschen Gerichtsständen oder beziehen ihre bewährten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein. Oft kommen dabei auch Vertragsvorlagen zum Einsatz, die sich bereits in anderen internationalen Märkten bewährt haben.
Das kann im Einzelfall funktionieren – muss es aber nicht. „Selbst wenn deutsches Recht vereinbart wird, können Besonderheiten der US-Vertragspraxis dennoch eine wichtige Rolle spielen. Zwingendes US-Recht lässt sich bei reinen US-Geschäften nämlich nicht vollständig umgehen. Davon abgesehen ist deutsches Recht oftmals gar nicht die beste Lösung. Wer etwa Unterlassungsansprüche oder einstweilige Verfügungen schnell durchsetzen muss, ist häufig besser beraten, direkt vor einem US-Gericht vorzugehen. Dort lassen sich Entscheidungen oft unmittelbarer vollstrecken“, so Kraus.
Von Standardverträgen rät er ab – und erst recht von der einfachen Übersetzung deutscher AGB. Seine Empfehlung: Verträge mit US-Partnern sollten mit großer Sorgfalt und sehr detailliert ausgearbeitet werden, um eine maximale Rechtssicherheit herzustellen und so spätere Streitigkeiten möglichst zu vermeiden. Deswegen könnten Verträge mit US-Partnern auch oftmals die doppelte Seitenzahl haben als andere Verträge.
Produkthaftung: ein wichtiges Risiko – aber beherrschbar
Kaum ein Thema scheint deutsche Unternehmen im USA-Geschäft so sehr zu beschäftigen wie die Produkthaftung. Die Angst vor existenzbedrohenden Schadensersatzforderungen ist weit verbreitet. Nach Meinung von Hans-Michael Kraus in diesem Umfang aber wirklich nicht nötig.
„Produkthaftungsfälle entstehen in den USA typischerweise aus drei Gründen: Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern oder unzureichenden Warnhinweisen und Dokumentationen. Das bedeutet: Mit einer sichern und nachvollziehbaren Konstruktion, einer sauberen technischen Dokumentation, auf den US-Markt angepassten Betriebsanleitungen, Sicherheitshinweisen oder Warnkennzeichnungen, der Einhaltung von US-Standards, klaren Vertragsregelungen, dem Ausschluss von Mangelfolgeschäden in Verträgen und einer belastbaren Produkthaftpflichtversicherung lässt sich dieses Risiko beherrschen.“
Was in der Theorie einfach klingt, bedeutet in der Praxis allerdings, dass Unternehmen die Besonderheiten des US-Marktes konsequent berücksichtigen. Andere Längen-, Flächen-, Gewichts- und Volumeneinheiten zum Beispiel. Oder auch Bekleidungsgrößen. Technische Standards oder elektrischen Anschlüssen unterscheiden sich oft erheblich. Solche Unterschiede müssen bei der Produktgestaltung und Dokumentation berücksichtigt werden. „Wer zum Beispiel OSHA-gerechte Maschinen in den USA anbietet, muss gegebenenfalls andere Kabelfarben verwenden als in Deutschland“, erzählt Hans-Michael Kraus.
Und wenn nun doch Fehler gemacht werden? Wer muss sie ausbügeln?
„Es stimmt, dass grundsätzlich alle Beteiligten der Lieferkette, also Hersteller, Zulieferer, Händler oder in bestimmten Fällen sogar Lizenzgeber bei einer Klage in Anspruch genommen werden könnten. Allerdings wird auch dieses Risiko oft missverstanden und führt bei deutschen Muttergesellschaften häufig für viel zu viel Nervosität.
Ein Durchgriff findet normalerweise nicht statt. Direkte Haftungsansprüche gegen einen deutschen Hersteller gibt es in der Regel immer nur als Folge der Produkthaftpflicht.
Die amerikanische Tochtergesellschaft haftet grundsätzlich ausschließlich für alle vertraglichen Ansprüche. Und auch hier gilt, dass Gesellschafter üblicherweise nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, wie das auch bei einer deutschen GmbH oder Aktiengesellschaft der Fall wäre.
Und noch eins: Letztendlich muss auch erst einmal nachgewiesen werden, dass das Produkt tatsächlich fehlerhaft war und genau dieser Fehler den Schaden verursacht. Heißt im Umkehrschluss: Nicht jede Verletzung führt automatisch zu einer erfolgreichen Klage. Also, ein bisschen mehr Selbstvertrauen stünde deutsche Unternehmen bei diesen Fragestellungen gut zu Gesicht.“
Und noch einen Tipp hat der Jurist: „Bilaterale Haftungsfreistellungen sowie Qualitätssicherungsvereinbarungen mit Lieferantinnen und Lieferanten können dazu beitragen, das Risiko von Ansprüchen aus Produktschäden zu reduzieren.“
Insbesondere beim Verkauf von Komponenten oder Maschinenteilen an einen US-Endproduzenten lassen sich solche Vereinbarungen also häufig vertraglich regeln. Im breiten Liefer- und Handelsgeschäft sind die Möglichkeiten jedoch begrenzt. Kaum ein Zwischenhändler wird bereit sein, als eine Art Versicherung für den Hersteller einzustehen. Am Ende bleibt deshalb das wirksamste Mittel gegen Haftungsrisiken deshalb ein professionelles, vorausschauendes Risikomanagement.
Mitarbeiterentsendung: Warum gerade Montagen zum Risiko werden
Wer Mitarbeitende in die USA schickt – ob für wenige Tage oder mehrere Monate – sollte die US-Einreise- und Arbeitsregeln sehr genau prüfen. Das war schon immer so und gilt seit der vielen neuen Gesetze in Bezug auf die US-Einreise und Aufenthaltsbestimmungen in den letzten eineinhalb Jahren der Trump-Regierung noch viel mehr.
Längere Bearbeitungszeiten für einzelne Visa-Kategorien sowie gelegentlich auch vermehrte Rückfragen bei der Bearbeitung des Visaantrags oder direkt bei der Einreise beobachtet auch die Kanzlei SGR Law. An den gesetzlichen Voraussetzungen für Arbeitsvisa deutscher Mitarbeitenden, die von hiesigen Unternehmen für Tätigkeiten in die USA entsandt werden, habe sich, nach Meinung von Hans-Michael Kraus, in den letzten Jahren allerdings nicht wirklich etwas geändert. „Allerdings müssen deutsche Arbeitgeber natürlich dafür Sorge tragen, dass diejenigen Mitarbeitenden, die in den USA Visa-pflichtig sind, auch tatsächlich mit einem Arbeitsvisa ausgestattet werden. Gerade bei Montagen kann es hier häufig zu Fehleinschätzungen kommen. Eine Einreise mit einem Geschäftsreise-Status reicht oft nämlich nicht aus. Sobald Mitarbeitende aktiv an Installationen, Inbetriebnahmen oder technischen Arbeiten beteiligt sind, kann schnell eine visapflichtige Tätigkeit vorliegen. Und diese Fehleinschätzungen führen dann oft nicht nur zu Problemen bei der Einreise, sondern können auch langfristige Konsequenzen für spätere Visa-Anträge oder Unternehmensprojekte haben.“
Die Contractor’s License als rechtlicher Stolperstein
„Ein Thema, das deutsche Unternehmen regelmäßig überrascht, ist die sogenannte Contractor’s License. Viele US-Bundesstaaten verlangen für bestimmte handwerkliche oder technische Tätigkeiten lokale berufliche Zulassungen. Das betrifft beispielsweise Elektroarbeiten, Installationen oder bestimmte Bauleistungen. In der Praxis entsteht das Problem häufig bei Maschinenmontagen: Deutsche Techniker dürfen eine Anlage zwar aufbauen aber nicht ohne Weiteres an das öffentliche Stromnetz anschließen. Wer diese Vorgaben ignoriert, riskiert weit mehr als Projektverzögerungen oder Bußgelder. Im schlimmsten Fall könnten auch Gewährleistungs- oder Versicherungsprobleme entstehen. Hier lohnt es sich also wirklich, noch einmal genauer auf die berufsrechtlichen Anforderungen der US-Bundesstaten zu schauen“, erklärt Kraus.
Gründen ist einfach – die richtige Struktur ist die eigentliche Herausforderung
Trotz aller aktuellen politischen Diskussionen und handelspolitischen Divergenzen bleiben die USA für deutsche Unternehmen ein sehr attraktiver Markt. Die USA sind groß, kaufkräftig und für viele Branchen deutlich margenstärker als Europa. Entsprechend sieht die Kanzlei Smith, Gambrell & Russell, LLP weiterhin ein erhebliches Interesse deutscher Unternehmen am Ausbau ihrer US-Aktivitäten – vom Vertrieb über lokale Servicegesellschaften bis hin zu Produktionsstandorten.
„Gründen ist in den USA vergleichsweise unkompliziert und schnell erledigt. Die eigentliche Herausforderung liegt in der Strukturierung des Geschäftsmodells: Welche Form ist sinnvoll – Vertriebsbüro, Produktion, E-Commerce oder Projektgeschäft? Wo befinden sich die Kunden? Wo werden Mitarbeitende eingesetzt? In welchem Bundesstaat entstehen die relevanten Geschäftskontakte? Und welche steuerlichen oder regulatorischen Konsequenzen ergeben sich daraus? Die gesellschaftsrechtlich einfachste Lösung ist steuerlich nicht zwingend die beste. Entscheidend ist daher weniger die schnelle Gründung als die sorgfältige Vorbereitung“, fasst Hans-Michael Kraus zusammen.
Unser Fazit aus dem Interview:
Die USA sind kein schwieriger Markt – aber ein anderer. Wer das berücksichtigt, minimiert Risiken und erhöht die Chancen deutlich.
Und für alle die, die mehr wissen wollen. Ein Interview zum Thema Personal mit Tilman Bender gab es auch bereits. Sie finden es unter dem Titel „Deutsche Unternehmen in den USA: Der Wettlauf um Talente“ auf unseren Webseiten. Ein Interview zum Thema Steuern folgt. In der nächsten Woche.
Stand: 30.06.2026
