Unterrichtung Bewachungsgewerbe - § 34a
- Was ist der § 34a?
- Welche Tätigkeiten kann ich mit einer Unterrichtung ausüben?
- Welche Tätigkeiten darf ich mit einer Unterrichtung nicht ausüben?
- Wer ist von der Unterrichtung befreit?
- Werden auch ausländische Befähigungsnachweise anerkannt?
- Wann muss die Unterrichtung absolviert werden?
- Anmeldung und Termine
- Wer ist zuständig und wo findet die Unterrichtung statt?
- Was kostet die Unterrichtung?
- Wie melde ich mich ab und entstehen Kosten bei einem Rücktritt?
- Übernimmt das Jobcenter oder andere Zahlungsträger die Gebühr?
- Gibt es eine Prüfung bei der Unterrichtung?
- Erfolgt die Unterrichtung nur in deutscher Sprache?
- Erhalte ich eine Bescheinigung nach erfolgter Unterrichtung?
- Was ist, wenn ich Fehlzeiten habe?
- Was wird unterrichtet?
- Noch nicht alle Fragen beantwortet?
Was ist der § 34a?
Dabei handelt es sich um ein Gesetz aus der Gewerbeordnung. Je nach Tätigkeit wird dort entweder die Unterrichtung oder die Sachkundeprüfung gefordert.
Welche Tätigkeiten kann ich mit einer Unterrichtung ausüben?
- Wachdienst in Flüchtlingsunterkünften, sofern dort nicht in leitender Funktion tätig
- Geld- und Werttransport
- Zugangskontrollen mit ggf. Zutrittsverweigerung zum Fußballstadion
- Objekt- und Werkschutz
- „Doorman“ – Eingangsbereich Supermarkt oder Kaufhaus
Weitere Beispiele finden Sie in unserem Merkblatt „Abgrenzung einzelner Tätigkeiten“ auf unserer Internetseite.
Welche Tätigkeiten darf ich mit einer Unterrichtung nicht ausüben?
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich
öffentlichem Verkehr (sogenannte Citystreifen etc.) - Schutz vor Ladendieben (sogenannte Kaufhausdetektive)
- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (sogenannte Türsteher)
- Bewachungen in leitender Funktion von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des
Asylgesetzes und von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen
Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung
von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen - Bewachungen in leitender Funktion von zugangsgeschützten Großveranstaltungen
Wer ist von der Unterrichtung befreit?
An der Unterrichtung muss nicht teilnehmen, wer
- am 31.03.1996 bei einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben betraut war und darüber eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen kann
oder folgende Prüfung bei einer IHK erfolgreich abgelegt hat:
- "Geprüfte Werkschutzfachkraft"
- "Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft"
- "Geprüfter Werkschutzmeister"
- “Meister für Schutz und Sicherheit”
- Ausbildungsberuf “Fachkraft für Schutz und Sicherheit”
- Ausbildungsberuf “Servicekraft für Schutz und Sicherheit“
- Sachkundeprüfung gem. § 34a der Gewerbeordnung
oder folgende Abschlüsse nachweisen kann:
- einen Abschluss im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeidienst, Bundesgrenzschutz oder Bundespolizei, mittleren Justizvollzugsdienst oder für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe)
- eine abgeschlossene Laufbahnprüfung als Feldjäger (Bundeswehr)
Werden auch ausländische Befähigungsnachweise anerkannt?
Teilweise ja. Einzelheiten dazu, siehe § 13c der Gewerbeordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 86 KB).
Wann muss die Unterrichtung absolviert werden?
Die Unterrichtung muss vor Aufnahme der Bewachungstätigkeit absolviert werden. Eine Karenzzeit ist nicht vorgesehen.
Anmeldung und Termine
Die Unterrichtung dauert mindestens 40 Stunden und findet in Präsenz statt. Die freien Termine finden Sie hier nach der Variantenauswahl. Dort können Sie sich anmelden.
Wer ist zuständig und wo findet die Unterrichtung statt?
Zuständige Stelle zur Durchführung der Unterrichtung ist nur die IHK (§ 5 BewachV). Unterrichtungsort: Industrie- und Handelskammer Hannover, Bischofsholer Damm 91, 30173 Hannover.
Was kostet die Unterrichtung?
Die Gebühr beträgt 350 €. Ihre Anmeldung ist nach Eingang bei der IHK verbindlich. Die Gebühr ist sofort nach Erhalt des Gebührenbescheides zu überweisen. Nähere Einzelheiten dazu finden Sie im Gebührentarif der IHK Hannover Buchstabe D Ziffer 7.1.3 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 36 KB)
Wie melde ich mich ab und entstehen Kosten bei einem Rücktritt?
Sollten Sie aus einem wichtigem Grund an der Teilnahme gehindert sein, so teilen Sie uns dies bitte unverzüglich mit. Eine Abmeldung ist ausschließlich schriftlich per E-Mail an Bewachungsgewerbe@hannover.ihk.de möglich!
Erfolgt der Rücktritt vor Beginn der Unterrichtung wird Ihnen die Anmeldegebühr in Höhe von 50 € berechnet. Bei Nicht-Erscheinen wird die volle Unterrichtungsgebühr von 350 € fällig.
Nähere Einzelheiten dazu finden Sie im Gebührentarif der IHK Hannover Buchstabe D Ziffer 7.1.3 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 36 KB)
Übernimmt das Jobcenter oder andere Zahlungsträger die Gebühr?
Sollte die Gebühr nicht von Ihnen selbst übernommen werden, ist eine Kostenübernahmeerklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 70 KB) beizufügen. Bitte wenden Sie sich vor der Anmeldung damit direkt an die für Sie zuständige Institution, z. B. Agentur für Arbeit (Arbeitsamt), JobCenter, Berufsförderungsdienst, Rentenversicherung, Arbeitgeber.
Gibt es eine Prüfung bei der Unterrichtung?
Nein, das Unterrichtungsverfahren schließt ohne eine Prüfung ab. Aber die IHK muss sich davon überzeugen, dass die Teilnehmer mit den Unterrichtungsinhalten vertraut sind. Das erfolgt in Form von schriftlichen und mündlichen Verständnisfragen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 246 KB).
Erfolgt die Unterrichtung nur in deutscher Sprache?
Ja, die Unterrichtung erfolgt nur in deutscher Sprache. Sie müssen deshalb über die zum Verständnis der Unterrichtung unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 64 KB) verfügen (sprechen, lesen, schreiben).
Erhalte ich eine Bescheinigung nach erfolgter Unterrichtung?
Ja, wenn Sie ohne Fehlzeiten an der Unterrichtung teilgenommen haben, sich aktiv am Unterricht beteiligt und die Inhalte verstanden haben. Ist das Ergebnis negativ, darf die IHK die Bescheinigung nicht erteilen. (Weitere Informationen in der Bewachungsverordnung § 6 Abs. 2)
Was ist, wenn ich Fehlzeiten habe?
Fehlzeiten müssen nachgeholt werden. Wenn Sie an einem Tag fehlen, müssen Sie diesen Tag bei der nächstmöglichen Unterrichtung nachholen. Das gilt auch bei nur kurzen Fehlzeiten. Für jede angefangene versäumte Unterrichtsstunde werden 7,50 € berechnet (Gebührentarif der IHK Hannover Buchstabe D Punkt 7.1.2). (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 36 KB)
Beispiel: Die erste Stunde am Dienstag wurde versäumt, also ist die versäumte Stunde auch an einem Dienstag nachzuholen.
Was wird unterrichtet?
Die genauen Themen der Unterrichtung finden Sie in dem Rahmenplan (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 89 KB). Wann die Themen behandelt werden, ist im Stundenplan (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 43 KB) nachzulesen.
Noch nicht alle Fragen beantwortet?
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern auch telefonisch oder per Mail zur Verfügung:
Tel. (0511) 3107-363, Sprechzeiten Mo.- Fr., 8.30 Uhr - 11.30 Uhr, E-Mail: bewachungsgewerbe@hannover.ihk.de
Tel. (0511) 3107-363, Sprechzeiten Mo.- Fr., 8.30 Uhr - 11.30 Uhr, E-Mail: bewachungsgewerbe@hannover.ihk.de
Stand: 04.06.2025