Fachkräfte

Anerkennungsverfahren

Ein Anerkennungsverfahren kann jede Person beantragen, die im Ausland einen staatlich anerkannten Ausbildungsabschluss erworben hat und beabsichtigt, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Wer keinen ausländischen Berufsabschluss erworben hat, kann keinen Antrag stellen; nicht ausreichend sind rein informelle, z. B. ausschließlich durch Berufserfahrung erworbene Berufsqualifikationen. Das Verfahren ist unabhängig von dem Aufenthaltsstatus und der Staatsangehörigkeit. Personen mit Wohnsitz in einem Drittstaat, müssen außerdem durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie in Deutschland eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben wollen (§ 5 Abs. 6 BQFG (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 85 KB)). Geeignete Unterlagen können z.B. der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein.
Die IHK Hannover bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen nach. Sind die Unterlagen vollständig, ist das Verfahren grundsätzlich binnen drei Monaten abzuschließen.
Bei der Gleichwertigkeitsprüfung prüft die IHK Hannover zunächst, ob insbesondere bezüglich Inhalt und Dauer wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der festgelegten deutschen Referenzqualifikation bestehen. Wenn solche Unterschiede bestehen, wird geprüft, ob einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise vorliegen, mit denen die Unterschiede ausgeglichen werden können.
Das Verfahren wird mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid abgeschlossen. Es sind folgende Ergebnisse möglich:
  • die ausländische Berufsqualifikation ist mit der deutschen Referenzqualifikation gleichwertig,
  • die ausländische Berufsqualifikation ist mit der deutschen Referenzqualifikation teilweise gleichwertig,
  • zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Referenzqualifikation besteht keine Gleichwertigkeit.
Eine vollständige Gleichwertigkeit liegt vor, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Referenzqualifikation festgestellt werden. Wenn wesentliche Unterschiede bestehen, aber auch vergleichbare Qualifikations- inhalte vorhanden sind liegt eine teilweise Gleichwertigkeit vor. In diesen Fällen werden im Bescheid sowohl die vorhandenen Qualifikationen als auch die wesentlichen Unterschiede zum deutschen Referenzberuf aufgeführt. Damit können sich Antragstellende gezielt qualifizieren, um später eventuell eine vollständige Gleichwertigkeit zu erlangen. Auch mit dem Bescheid über die teilweise Gleichwertigkeit können Fachkräfte in Bereichen eingesetzt werden, für die sie qualifiziert sind. In diesem Fall können Arbeitgeber selbst entscheiden, ob die vorhandenen Qualifikationen für die verfügbare Stelle ausreichend sind. In dualen Ausbildungsberufen ist die Berufsausübung nicht von der vollen Gleichwertigkeit abhängig.

Rechtliche Grundlagen

Stand: 08.09.2023