Bau- und Immobilienwirtschaft
Weiterbildung: Neue Regeln für Makler und Wohnimmobilienverwalter
Für Immobilienmakler hat sich die Rechtslage bei der Weiterbildung grundlegend geändert: Seit dem 24. Juli 2026 besteht keine gesetzliche Weiterbildungspflicht nach § 34c GewO mehr. Die bisherige Vorgabe, innerhalb von drei Jahren 20 Weiterbildungsstunden nachzuweisen, ist für Makler entfallen. Damit entfallen auch die entsprechenden Nachweis- und Dokumentationspflichten.
Weiterbildung bleibt für Makler dennoch wichtig
Das Immobilienrecht und die Anforderungen an die Tätigkeit verändern sich laufend. Regelmäßige Fortbildungen helfen, fachlich auf dem aktuellen Stand zu bleiben, Kunden qualifiziert zu beraten und mögliche Haftungsrisiken zu reduzieren. Die Abschaffung der gesetzlichen Pflicht ist daher nicht mit einem Bedeutungsverlust der fachlichen Weiterbildung gleichzusetzen.
Wohnimmobilienverwalter weiterhin zur Weiterbildung verpflichtet
Für Wohnimmobilienverwalter besteht die gesetzliche Weiterbildungspflicht dagegen fort. Dazu gehören insbesondere WEG-Verwalter sowie Verwalter von Mietwohnungen für Dritte. Nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO sind grundsätzlich 20 Weiterbildungsstunden innerhalb von drei Kalenderjahren zu absolvieren. Die Verpflichtung gilt auch für Beschäftigte, die unmittelbar an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken.
Die Anforderungen an die zulässigen Weiterbildungsmaßnahmen ergeben sich weiterhin aus § 15b MaBV. Auch die entsprechenden Nachweise sind aufzubewahren.
Damit gilt seit Juli 2026 eine klare Unterscheidung: Für Makler besteht keine gesetzliche Weiterbildungspflicht mehr, während Wohnimmobilienverwalter – einschließlich WEG- und Mietverwaltern – weiterhin 20 Weiterbildungsstunden innerhalb von drei Kalenderjahren absolvieren müssen.
Damit gilt seit Juli 2026 eine klare Unterscheidung: Für Makler besteht keine gesetzliche Weiterbildungspflicht mehr, während Wohnimmobilienverwalter – einschließlich WEG- und Mietverwaltern – weiterhin 20 Weiterbildungsstunden innerhalb von drei Kalenderjahren absolvieren müssen.
