Weiterbildungspflicht

Klarstellung dreijähriger Weiterbildungszeitraum

Der Bundesrat hat am 23. November 2018 das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung – hier § 34c Absatz 2a betreffend - beschlossen. Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist dies nun am 01.01.2019 in Kraft getreten.
Im Rahmen des Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler/-innen und Wohnimmobilienverwalter/-innen vom 17.10.2017 (BGBl. I S. 3562) wurde in § 34c Absatz 2a Satz 1 GewO eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung für Immobilienmakler/-innen und Wohnimmobilienverwalter/-innen im Umfang von 20 Stunden in einem Weiterbildungszeitraum von drei Jahren eingeführt.
Es wurde in § 34c Absatz 2a Satz 1 und Satz 2 klargestellt, dass es sich bei dem dreijährigen Weiterbildungszeitraum für Immobilienmakler/-innen und Wohnimmobilienverwalter/-innen sowie deren weiterbildungsverpflichtete Mitarbeiter/-innen um Kalenderjahre handelt. Der dreijährige Weiterbildungszeitraum beginnt jeweils am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die gewerberechtliche Erlaubnis erteilt wurde bzw. in dem eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch Beschäftigte der Gewerbetreibenden aufgenommen wurde.