Bau- und Immobilienwirtschaft
Doppelmakler: Maklerprovision trotz Widerrufs des Verkäufers
Ein Doppelmakler kann seinen Provisionsanspruch gegen eine Vertragspartei behalten, auch wenn die andere Partei den Maklervertrag wirksam widerrufen hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 16. Juli 2026 (I ZR 223/25) entschieden.
Im entschiedenen Fall war ein Makler sowohl für die Verkäuferseite als auch für den Käufer eines Einfamilienhauses tätig. Beide hatten sich zur Zahlung einer Provision von 3,57 % verpflichtet. Da der Makler der Verkäuferseite bei Abschluss des Maklervertrags keine Widerrufsbelehrung erteilt hatte, widerrief diese den Vertrag später wirksam. Der Makler konnte deshalb von der Verkäuferseite keine Provision mehr verlangen. Vom Käufer forderte er weiterhin dessen Provisionsanteil.
Der BGH bestätigte den Anspruch gegen den Käufer. Der Wegfall der Provision gegenüber der Verkäuferseite wirke sich nicht automatisch auf den Provisionsanspruch gegenüber dem Käufer aus. § 656c Abs. 1 Satz 3 BGB sehe eine solche Wirkung nur für den Fall vor, dass der Makler einer Vertragspartei die Provision erlässt. Ein wirksamer Widerruf sei damit nicht gleichzusetzen.
Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift lehnte der BGH ab. Der gesetzliche Halbteilungsgrundsatz solle insbesondere verhindern, dass der Makler mit einer Vertragspartei bewusst eine unentgeltliche Tätigkeit vereinbart oder ihr die Provision erlässt, um die Kosten letztlich allein der anderen Partei aufzuerlegen. Beim Widerruf beruhe der Wegfall der Provision dagegen auf einem gesetzlichen Recht des Kunden und nicht auf einem Provisionsverzicht des Maklers.
Quelle: BGH, Urteil vom 16. Juli 2026, Az. I ZR 223/25
