Zugang wird einfacher

Kurzarbeitergeld

Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung oder Einstellung (“Kurzarbeit Null”) der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit, die sich auf den gesamten Betrieb oder bestimmte organisatorisch abgrenzbare Teile eines Betriebs erstreckt. 
Seit dem 1. Juli 2023 gilt: Um Kurzarbeit zu vermeiden, müssen Minusstunden eingebracht werden, soweit dies im Rahmen der Arbeitszeitvereinbarungen zulässig ist. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Wichtige Hinweise zur Beantragung von Kurzarbeitergeld

  • Eine persönliche oder fernmündliche Anzeige ist nicht zwingend erforderlich.
  • Bei Fragen steht Ihnen der Arbeitgeberservice Ihrer örtliche Agentur für Arbeit zur Verfügung 0800 4 555520 (gebührenfrei).
  • Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber beantragt Kurzarbeitergeld und zeigt Kurzarbeit an.
  • Der Arbeitsausfall ist der Agentur für Arbeit mit diesem Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem die Kurzarbeit beginnen soll, in der Agentur für Arbeit vorliegen.
  • Die Auszahlung beantragen Sie mit dem Leistungsantrag.
  • Alle Merkblätter, Vordrucke und Erklär-Videos zum Thema Kurzarbeitergeld sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit abrufbar. 

Darf für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden?

Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Welche Möglichkeiten sind zu nutzen um Kurzarbeit für Azubis zu vermeiden und in welchen Fällen darf sie dennoch angeordnet werden. → FAQ Ausbildung