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Berufsbildungsausschuss

Die IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern hat als zuständige Stelle gemäß § 77 Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen Berufsbildungsausschuss (BBA) zu errichten. Der BBA ist damit ein Organ der IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern und integraler Bestandteil der zuständigen Stelle. Der Verantwortungsbereich des BBA ist deckungsgleich mit den kommunalen Grenzen des Main-Kinzig-Kreises.
Der BBA besteht bei der IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern neben den sonstigen Fachausschüssen. Sein Aufgabenbereich gemäß § 77-80 BBiG geht jedoch über die Beratungstätigkeit eines Fachausschusses hinaus. Der BBA hat weitreichendere Kompetenzen als ein IHK-Fachausschuss. Er wird, wie jeder andere IHK-Fachausschuss, von der Geschäftsführung der zuständigen Stelle, hier: Aus- und Weiterbildung, betreut.
Der BBA und nicht die IHK-Vollversammlung hat die von der IHK als zuständiger Stelle zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung zu beschließen. Diese vom Gesetzgeber gewählte Konstruktion hat zwar das Selbstverwaltungsrecht der IHKs auf dem Gebiet der beruflichen Bildung eingeschränkt, aber den Berufsbildungsausschuss nicht organisatorisch verselbstständigt, vielmehr als Einrichtungsteil einer IHK belassen.
Die Tätigkeit im BBA ist ehrenamtlich. Die Berufung der Mitglieder des BBA erfolgt durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, in Hessen das hessische Ministerium für Wirtschaft, Umwelt und Landesentwicklung. Die Berufung der Mitglieder erfolgt für vier Jahre. Dem BBA gehören sechs Beauftragte der Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und sechs Lehrkräfte aus berufsbildenden Schulen an. Die Mitglieder haben Stellvertreter nach der Gruppenstellvertretung. Der BBA wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese sollen nicht der gleichen Mitgliedergruppe angehören. Der Vorsitz wechselt jährlich. Die Beauftragten der Arbeitgeber und die Beauftragten der Arbeitnehmer verfügen über ein ordentliches Stimmrecht. Die Lehrkräfte der berufsbildenden Schulen haben beratende Stimme und, wenn Angelegenheiten der Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung behandelt werden, ordentliches Stimmrecht soweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation der schulischen Berufsbildung auswirken.