Steuern

Dienstwagenbesteuerung

BFH: Unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist unzulässig

Der BFH hat mit Urteil vom 20.03.2014 (Az.: VI R 35/12) entschieden, dass ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug nicht zulässig ist.
Ein kaufmännischer Angestellter erhielt einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte. Für dieses Fahrzeug führte er erst ab dem 01.05.2008 ein Fahrtenbuch, nachdem zuvor für die Monate Januar bis April der Vorteil nach der sog. 1 %-Methode angesetzt worden war. Ab dem 31.10.2008 hatte der Kläger von seinem Arbeitgeber ein anderes Fahrzeug zur Verfügung, für das er dann sogleich ein Fahrtenbuch führte.

Das Finanzamt lehnte den unterjährigen Wechsel auf das Fahrtenbuch für das erste Fahrzeug ab und ermittelte für die gesamte Nutzungszeit im Jahr den geldwerten Vorteil nach der 1 %-Methode.

Der BFH bestätigte diese Auffassung und noch einmal, dass die Fahrtenbuchmethode den Wert der Privatnutzung als Anteil an den gesamten Fahrzeugaufwendungen und an der gesamten Fahrleistung des Fahrzeugs bestimmt.

Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt. Ein unterjähriger Wechsel ist nicht möglich, weil die Angaben für das Jahr aufgezeichnet werden müssen.

Einem Steuerpflichtigen bleibt es unbenommen, statt der grob typisierenden 1 %-Regelung die Fahrtenbuchmethode von vornherein zu wählen oder für den folgenden Veranlagungszeitraum dazu überzugehen