Faire Verbraucherverträge

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge enthält Änderungen zu Gunsten des Verbraucherschutzes. 

Achtung, Abmahngefahr!

Zum 1. Oktober 2021, am 1. März 2022 und schließlich zum 01. Juli 2022 sind Teile des „Gesetzes für faire Verbraucherverträge“ in Kraft getreten. Das Gesetz enthält Änderungen zu Gunsten des Verbraucherschutzes und insbesondere Neuregelungen zur Kündigung von Verbraucher-Dauerschuldverhältnissen im elektronischen Rechtsverkehr. Damit ist es künftig für Verbraucher einfacher, sich von Verträgen mit langen Laufzeiten z.B. für Handy- oder Streamingdienste zu lösen.
Das betrifft vor allem automatische Verlängerungen, wenn die Kündigungsfrist übersehen wurde. Unternehmen müssen ihre AGB kontrollieren, ob sie dem neuen Recht entsprechen.

Energielieferverträge

Unternehmen sollen Lieferverträge für Strom und Gas mit Endkunden nicht mehr allein telefonisch abschließen können. Für die Wirksamkeit des Vertrages bedarf es nun der Textform, also zum Beispiel per E-Mail, SMS, Brief, Fax etc.
Für die ordnungsgemäße Kündigung eines solchen Vertrages bedarf es ebenfalls der Textform.

Verbot von Abtretungsausschlüssen in AGB

Durch den neuen § 308 Nr. 9 lit. a) BGB ist es bereits seit 1. Oktober 2021 für alle Arten von auf Geld gerichteten Ansprüchen, die in den Anwendungsbereich des Klauselverbots fallen, ein Abtretungsausschluss durch AGB nicht mehr möglich. Das Verbot von Abtretungsausschlüssen ist umfassend. Erfasst werden nicht nur Vereinbarungen, durch die die Abtretung eines Anspruchs gänzlich ausgeschlossen wird, sondern auch Vereinbarungen, die die Abtretbarkeit lediglich beschränken: Auch Klauseln, durch die eine Abtretung des Anspruchs nur an bestimmte Personen zugelassen, beschränkt, an bestimmte Voraussetzungen gebunden oder von einer Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird, sollen dazu gehören.
Nicht von dem Verbot erfasst werden solche auf Geld gerichteten Ansprüche, die sich aus einem Zahlungsdienstrahmenvertrag sowie aus Ansprüchen aus Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetz ergeben.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass es Verbrauchern möglich sein soll, ihre üblicherweise auf Geldleistung gerichteten Ansprüche an Inkassounternehmen abzutreten.
Auf Verträge zwischen Unternehmen (B2B) findet die Regelung keine direkte Anwendung; es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Gerichte sie über die Generalklausel des § 307 BGB dennoch anwenden.
Überprüfen Sie Ihre AGB! Zumindest, wenn diese sich an Verbraucher richten, muss die sehr häufig enthaltene Klausel zum Abtretungsverbot überarbeitet oder gestrichen werden.

Automatische Vertragsverlängerung

Bislang war es zulässig, bei Verträgen, die die maximale Mindestlaufzeit von zwei Jahren ausreizen, zu regeln, dass die Verträge sich stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängern, wenn der Kunde nicht rechtzeitig kündigt. Eine solche Regelung ist seit 1. März 2022 gegenüber Privatpersonen/Verbrauchern nicht mehr zulässig.
Gemäß § 309 Nr. 9 BGB kann zwar zukünftig weiterhin eine Laufzeit von bis zu zwei Jahren vereinbart werden. Die Vereinbarung von festen Laufzeiten wird aber an zusätzliche Bedingungen geknüpft:
Verbraucherverträge müssen nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündbar sein.
Eine automatische Vertragsverlängerung ist nur noch dann erlaubt, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und dabei monatlich gekündigt werden kann. Die maximal zulässige Kündigungsfrist (sowohl für die Kündigung des ursprünglichen Vertrags, wie auch für die Verlängerung) wird von früher drei Monaten auf nun einen Monat verkürzt.
Praktische Auswirkungen hat die Änderung damit vor allem auf Langzeitverträge, wie Telefon- und Internet-, Strom- und Gaslieferungsverträge oder auch zum Beispiel Fitnessstudioverträge.
Zusammengefasst bedeutet die Neuregelung also, dass
  1. der Kunde mit maximal Monatsfrist zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen kann;
  2. eine automatische Verlängerung nur noch auf unbestimmte Zeit möglich ist und
  3. dem Kunden nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit mit höchstens einer Monatsfrist eingeräumt werden muss (§ 309 Nr. 9 b), c) BGB).
Die Übergangsvorschriften sehen vor, dass auf ein Schuldverhältnis, das vor 01. März 2022 entstanden ist, § 309 Nr. 9 keine Anwendung findet. Es kommt also auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.
Problematisch ist der Fall, in welchen der Vertrag vor dem 01. März 2022 geschlossen wurde, jedoch die Verlängerung des Vertrages danach liegt. Muss hier auf den Zeitpunkt des ursprünglich geschlossenen Vertrages oder auf den Zeitpunkt der Verlängerung abgestellt werden?
Hier kann man argumentieren, dass die Verlängerung des Vertrages nicht auf einer aktuellen, fingierten Erklärung des Kunden beruht, sondern bereits bei Abschluss des Vertrags für den Fall des Schweigens des Kundens vereinbart wurde. Damit wäre allein das Datum des erstmaligen Vertragsschlusses relevant. Dieses Ergebnis vertritt auch das Bundesministerium der Justiz.
Überprüfen Sie Ihre AGB, wenn Sie B2C tätig sind, aber auch Ihre sonstigen Prozesse rund um die Vertragsverhältnisse. Möglicherweise müssen auch Preise neu kalkuliert werden.
Hinweis: Für Telekommunikationsverträge gibt es eine Spezialregelung in § 56 Telekommunikationsgesetz (TKG). Danach dürfen Verträge mit Verbrauchern maximal 24 Monate lang laufen, und es ist dem Verbraucher vor Vertragsschluss auch ein Vertrag mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten. Neu ist, dass eine stillschweigende Verlängerung der anfänglichen Vertragslaufzeit jetzt nur zulässig ist, wenn dem Kunden ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zusteht. Der Anbieter hat auch Hinweispflichten gegenüber dem Kunden. 

Kündigungsbutton

Eine weitere wesentliche Neuerung durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge ist die Einführung des „Kündigungsbuttons“ für online abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse (zum Beispiel Abo von Online Diensten). Diese Pflicht ist am 1. Juli 2022 in Kraft getreten. 

Dokumentationspflichten bei Telefonwerbung


Künftig müssen Unternehmen die Einwilligung des Endverbrauchers in die Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren.
Hinweis:
Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.