Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen

Bei der Gestaltung der Geschäftsbriefe müssen gesetzliche Vorschriften beachtet werden. Welche das sind, erfahren Sie hier.

Was wird als Geschäftsbrief bezeichnet?

Als Geschäftsbriefe gelten in aller Regel:
  • der gesamte externe Schriftverkehr, d. h. jede schriftliche Mitteilung, die an einen oder mehrere Empfänger gerichtet wird, z.B. Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestellscheine, Rechnungen, Quittungen, Preislisten
  • Wichtig: die Angabepflicht besteht unabhängig von der äußeren Form der Geschäftsbriefe (sie gilt also auch für E-Mails)
Keine Geschäftsbriefe sind:
  • der interne Schriftverkehr zwischen einzelnen Abteilungen, Büros, Filialen und Niederlassungen eines Unternehmens;
  • alle Nachrichten, die an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet werden, z. B. Werbeschriften, Postwurfsendungen, Zeitungsanzeigen
  • Mitteilungen, die üblicherweise auf einem Vordruck gemacht werden, wie z. B. Lieferscheine, Versandanzeigen, Reparaturabholungsbenachrichtigungen
Grundsätzlich muss jedes Schriftstück, das geeignet ist, im Einzelfall den ersten schriftlichen Kontakt zwischen den Geschäftspartnern herzustellen, die für Geschäftsbriefe gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. Dies trifft beispielsweise auch auf eine Rechnung zu, wenn es sich hierbei um das erste Schriftstück handelt, das zwischen den Geschäftspartnern gewechselt wird (z. B. nach telefonischer Auftragserteilung).

Wer muss welche Pflichtangaben machen?

Je nachdem welche Rechtform Sie für Ihr Unternehmen gewählt haben, gelten unterschiedliche Vorschriften.
Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind
Derzeit gibt es keine zentrale, gewerberechtliche Vorschrift für die Pflichtangaben von Gewerbetreibenden, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Nach wie vor ergibt sich aber die Notwendigkeit bestimmte Angaben auf Geschäftsbriefen zu machen aus anderen rechtlichen Regelungen wie zum Beispiel aus dem Wettbewerbsrecht sowie aus § 2 DL-InfoV). Wir empfehlen daher die folgenden Angaben:
  • Familiennamen mit einem ausgeschriebenen Vornamen
  • eine ladungsfähige Geschäftsanschrift des Betriebes (nur eine Postfachadresse genügt nicht!)
  • zusätzlich kann eine Geschäftsbezeichnung hinzugefügt werden
Einzelkaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind - § 37 a HGB
  • die Firma in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut
  • die Rechtsform "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder die gängige Abkürzung wie z.B. "e. K.", "e. Kfr.", “e. Kfm.”
  • der Ort der Handelsniederlassung (z.B. Hanau)
  • das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft (z.B. Amtsgericht Hanau)
  • die Nummer, unter der die Firma im Handelsregister eingetragen ist (z.B. HRA 12345)
Offene Handelsgesellschaft (OHG) - § 125a HGB
  • die vollständige Firma in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut
  • die Rechtsform der Gesellschaft (OHG)
  • der Sitz der Gesellschaft (z. B. Hanau)
  • das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft (z. B. Amtsgericht Hanau)
  • die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist (z. B. HRA 12345)
Kommanditgesellschaft (KG) - § 177 a HGB
  • die vollständige Firma in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut
  • die Rechtsform der Gesellschaft (KG)
  • der Sitz der Gesellschaft (z. B. Hanau)
  • das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft (z. B. Amtsgericht Hanau)
  • die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist (z. B. HRA 12345)
GmbH & Co. KG
Gemäß §§ 125a und 177a HGB müssen Gesellschaften, bei denen - mit Ausnahme der Kommanditisten - kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form folgende Angaben machen:
  • die vollständige Firma in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut
  • die Rechtsform der Gesellschaft (GmbH & Co. KG)
  • der Sitz der Gesellschaft (z. B. Hanau)
  • das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft (z. B. Amtsgericht Hanau)
  • die Nummer, unter der die Gesellschaft (KG) in das Handelsregister eingetragen ist (z. B. HRA 12345)
  • die Firma der persönlich haftenden Gesellschafterin, d. h. in der Regel der GmbH (z. B. Komplementärin/persönlich haftende Gesellschafterin: XYZ GmbH).
  • Wichtig: Kommanditisten müssen nicht genannt werden.
Ferner müssen auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft zusätzlich für die persönlich haftenden Gesellschafter (GmbH) die Angaben gemacht werden, zu denen die Gesellschaft gemäß § 35 a GmbHG verpflichtet sind, also:
  • die vollständige Firma in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut
  • die Rechtsform der Gesellschaft (GmbH)
  • der Sitz der Gesellschaft (z.B. Hanau)
  • Registergericht des Sitzes der Gesellschaft (z.B. Amtsgericht Hanau)
  • die Nummer, unter der die Gesellschaft (GmbH) n das Handelsregister eingetragen ist (HRB 12345)
  • die Namen, sämtlicher - auch stellvertretender - Geschäftsführer jeweils mit ihrem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
  • der Vorsitzender des Aufsichtsrats mit seinem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen (nur wenn ein Aufsichtsrat gebildet wurde und dieser einen Vorsitzenden hat)
  • Werden Angaben über das Gesellschaftskapital gemacht, so muss die Höhe des Stamm- bzw. Grundkapitals und der Gesamtbetrag der ausstehenden, noch nicht eingezahlten, Einlagen angegeben werden.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - § 35a GmbHG
  • die vollständige Firma in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut
  • die Rechtsform der Gesellschaft (GmbH)
  • der Sitz der Gesellschaft (z. B. Hanau)
  • das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft (z. B. Amtsgericht Hanau)
  • die Nummer, unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (z. B. HRB 12345)
  • alle Geschäftsführer, d. h. auch Notgeschäftsführer und stellvertretende Geschäftsführer, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
  • hat die GmbH einen Aufsichtsrat gebildet und hat dieser seinerseits einen Vorsitzenden, so ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit seinem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen zu nennen
  • soweit die Gesellschaft einen Beirat oder Verwaltungsrat gebildet hat, der die Aufgaben eines Aufsichtsrats wahrnimmt (dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung des Organs an), sind auch in diesem Fall der Zuname sowie mindestens ein ausgeschriebener Vorname des Beiratsvorsitzenden bzw. Verwaltungsratsvorsitzenden anzugeben
  • werden Angaben über das Gesellschaftskapital gemacht, so muss die Höhe des Stammkapitals und der Gesamtbetrag der ausstehenden, d. h. noch nicht eingezahlten, Einlagen bezeichnet werden
  • gemäß § 71 Abs. 5 GmbHG müssen für den Fall, dass sich die GmbH in Liquidation befindet, die vorgenannten Informationen entsprechend angegeben werden. Statt der Geschäftsführer sind alle Liquidatoren mit dieser Funktionsbezeichnung anzugeben; hinzukommt, dass auf die Tatsache hingewiesen werden muss, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet (z. B. XYZ GmbH i.L.).
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - § 35a GmbHG
  • die vollständige Firma in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut
  • die Rechtsform der Gesellschaft (UG (haftungsbeschränkt))
  • der Sitz der Gesellschaft (z. B. Hanau)
  • das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft (z. B. Amtsgericht Hanau)
  • die Nummer, unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (z. B. HRB 12345)
  • alle Geschäftsführer, d. h. auch Notgeschäftsführer und stellvertretende Geschäftsführer, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
  • hat die UG (haftungsbeschränkt) einen Aufsichtsrat gebildet und hat dieser seinerseits einen Vorsitzenden, so ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit seinem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen zu nennen
  • soweit die Gesellschaft einen Beirat oder Verwaltungsrat gebildet hat, der die Aufgaben eines Aufsichtsrats wahrnimmt (dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung des Organs an), sind auch in diesem Fall der Zuname sowie mindestens ein ausgeschriebener Vorname des Beiratsvorsitzenden bzw. Verwaltungsratsvorsitzenden anzugeben
  • werden Angaben über das Gesellschaftskapital gemacht, so muss die Höhe des Stammkapitals und der Gesamtbetrag der ausstehenden, d. h. noch nicht eingezahlten, Einlagen bezeichnet werden
  • gemäß § 71 Abs. 5 GmbHG müssen für den Fall, dass sich die UG (haftungsbeschränkt) in Liquidation befindet, die vorgenannten Informationen entsprechend angegeben werden. Statt der Geschäftsführer sind alle Liquidatoren mit dieser Funktionsbezeichnung anzugeben; hinzukommt, dass auf die Tatsache hingewiesen werden muss, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet (z. B. XYZ UG (haftungsbeschränkt) i.L.).
Aktiengesellschaft (AG) - § 80 AktG
  • die vollständige Firma in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut
  • Rechtsform der Gesellschaft (AG)
  • Sitz der Gesellschaft (z.B. Hanau)
  • Registergericht des Sitzes der Gesellschaft (z.B. Amtsgericht Hanau)
  • Nummer, unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (z.B. HRB 12345)
  • alle Vorstandsmitglieder (der Vorsitzende des Vorstandes ist als solcher zu bezeichnen) mit ihrem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
  • der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit seinem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.
  • Angaben zum Gesellschaftskapital sind nicht vorgeschrieben, aber zulässig. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag nicht vollständig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
  • Für den Fall, dass sich die AG in Liquidation befindet, müssen die vorgenannten Daten gleichfalls angegeben werden. Statt der Vorstandsmitglieder sind alle Abwickler mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen anzugeben. Auch in der Firmenbezeichnung ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet (ABC AG i. L.).
Selbständige Zweigniederlassungen
Selbständige Zweigniederlassungen sind vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Betriebsstätten, die als zusätzlicher, auf Dauer gedachter Mittelpunkt des Unternehmens geschaffen und in das Handelsregister eingetragen werden. Sie nehmen trotz interner Abhängigkeit von der Hauptniederlassung selbständig am Geschäftsverkehr teil. Auf Geschäftsbriefen muss die Zweigniederlassung ihre vollständige Firma angeben. Diese kann mit der Firma der Hauptniederlassung übereinstimmen oder aber von ihr abweichen, wobei dann ein Hinweis auf die Zweigniederlassung aufgenommen werden sollte (Bsp.: ABC GmbH Zweigniederlassung Frankfurt; XY Dienstleistungen Zweigniederlassung der ABC GmbH). Weiter ist das Register anzugeben, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist. Daneben sind die weiteren für die jeweilige Rechtsform vorgeschriebenen Pflichtangaben des Hauptsitzes anzugeben. Die zusätzliche Angabe der Hauptniederlassung ist wünschenswert, aber gesetzlich nicht vorgeschrieben. Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen müssen bei dem vom Inland ausgehenden Schriftverkehr auf Geschäftsbriefen bestimmte Mindestangaben machen:
  • das Register, bei dem die Zweigniederlassung eingetragen ist
  • die Registernummer
  • die vollständige ausländische Firma mit Rechtsformzusatz
  • das Register der ausländischen Gesellschaft
  • die nach deutschen Recht für die jeweilige Rechtsform vorgeschrieben Angaben auf Geschäftsbriefen, es sei denn das ausländische Recht schreibt etwas anderes vor
Auf den Geschäftspapieren von ausländischen juristischen Personen außerhalb der EG oder EWR sind folgende Angaben zu machen: Firmennamen, Ort und Staat des satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft, gesetzliche Vertreter (Familienname mit mindestens einem Vornamen).
Unselbständige Zweigstellen
Hierbei handelt es sich um Niederlassungen oder Filialen eines Unternehmens, die als räumlich getrennte Geschäftslokale eingerichtet werden, aber von der Hauptniederlassung abhängig sind.
Sie bilden daher mit der Hauptniederlassung einen einheitlichen Geschäftsbetrieb und können demnach keine, von der Hauptniederlassung abweichende Firma führen. Auf den Geschäftsbriefen der Zweigstelle müssen daher die Angaben zum Hauptsitz (Firma, Registergericht und Handelsregisternummer) gemacht werden. Zusätzlich kann die Bezeichnung "Zweigstelle Hanau" geführt werden. Bei einem nicht im deutschen Handelsregister eingetragenen Hauptsitz sind die Registerangaben für die ausländische Gesellschaft anzugeben

Welche Folgen können eintreten, wenn Pflichtangaben auf dem Geschäftsbrief fehlen?

Zur Einhaltung der Vorschriften über Angaben auf Geschäftsbriefen kann das Registergericht durch Zwangsgeld anhalten; das einzelne Zwangsgeld darf zwar einen Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigen, kann aber mehrfach festgesetzt werden, wenn den Pflichtangaben nicht nachgekommen wird.
Die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen sollen den Geschäftspartnern einige wichtige Informationen vermitteln und ihnen die Einholung registergerichtlicher Informationen ermöglichen. Daher stellen sie eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Marktteilnehmer dar. Hinsichtlich der Frage, ob die fehlenden Angaben auch einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen, kommt es auf eine Prüfung im Einzelfall an.
Allerdings ist ein Verstoß regelmäßig nicht geeignet, die Interessen der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Verstöße gegen die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen können allerdings im Einzelfall den Tatbestand der Irreführung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG) erfüllen und ggf. bürgerlich-rechtliche Schadensersatzansprüche auslösen.
Daher wird die Einhaltung der Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen empfohlen, um einer Abmahnung durch Mitbewerber keine Angriffsfläche zu bieten und sich vor einem drohenden Zwangsgeld zu schützen.

Wie sind die Pflichtangaben auf dem Geschäftsbrief darzustellen?

In der grafischen Darstellung des Geschäftspapiers ist das Unternehmen frei. Konkrete Vorschriften hierfür gibt es nicht. In der Regel werden aber Rechtsformzusatz, Sitz, Registergericht und Handelsregisternummer in einer Fußleiste und die Firma im Briefkopf platziert. Es können selbstverständlich auch zusätzliche Angaben gemacht werden. Es ist empfehlenswert, neben der genauen Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern (ggf. E-Mail-Anschrift und Internetanschrift) auch Bankverbindungen sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.


Welche Pflichtangaben gelten für Rechnungen?

Das Umsatzsteuergesetz enthält umfassende Vorgaben, wie eine Rechnung auszusehen hat. Siehe hierzu unser gesondertes Merkblatt.