Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Anhebung der Schwellenwerte - Rechnungslegungsrichtlinie

Die EU-Kommission hat am 17. Oktober 2023 die Änderung der Schwellenwerte zur Definition von Kleinstunternehmen sowie kleinen, mittleren und großen Unternehmen und Gruppen mit einer delegierte Richtlinie angenommen.
Die Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“, die die Größenklasse eines Unternehmens bestimmen, werden inflationsbereinigt und damit um ca. 25 % angehoben. Die Änderungen wirken sich auf z.B. größenabhängige Prüf- und Berichtspflichten aus.
Nach Übermittlung der Richtlinie an Rat und Parlament haben diese grundsätzlich zwei Monate Zeit zur Prüfung und können Einwände erheben. Nach Verkündung im Amtsblatt müssen die Mitgliedstaaten die geänderten Schwellenwerte noch in ihr nationales Recht übernehmen.
 
Die geänderten Schwellenwerte sollen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, verpflichtend sein. Ob Deutschland das Wahlrecht für eine rückwirkende Anwendbarkeit ab 1. Januar 2023 ausübt, ist noch offen.
Den Text zur Änderungsrichtlinie finden Sie hier.