Irreführende Preiswerbung bei Lebensmitteln unzulässig

Gemäß einem Urteil des Landgerichts (LG) Köln vom 16. Juli 2025 (Az.: 84 O 92/24) dürfen Händler bei Preisnachlässen nicht auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers Bezug nehmen, wenn dies für Verbraucher nicht eindeutig erkennbar ist.

Ein bundesweit tätiger Lebensmitteldiscounter hatte für einen Joghurt mit einem durchgestrichenen Preis von 0,79 Euro und dem Hinweis „-58 %“ geworben. Tatsächlich bezog sich die Preisreduzierung auf die UVP des Herstellers – nicht auf den eigenen vorherigen Verkaufspreis. Das LG Köln sah darin eine Irreführung nach § 5 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Verbraucher erwarteten bei solchen Angaben eine echte Preissenkung durch den Händler selbst. Der Hinweis „UVP“ war lediglich klein gedruckt und reichte nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um den Eindruck einer tatsächlichen Preisreduzierung zu korrigieren.

In einem weiteren Fall hatte der Discounter für ein Markenprodukt mit zwei unterschiedlichen Preisen geworben – einem günstigeren Preis für App-Nutzer und einem höheren Preis für andere Kunden. Der Grundpreis war jedoch nur auf den App-Preis bezogen angegeben. Auch dies ist unzulässig: Für beide Preisvarianten muss ein korrekter Grundpreis angegeben werden.

Für die Praxis bedeutet das:
Wer mit Preisnachlässen wirbt, muss klar und transparent kommunizieren, worauf sich die Ersparnis bezieht. Vergleiche mit UVPs müssen deutlich gekennzeichnet sein.