Werbung mit „Anti-Kater“-Versprechen unzulässig
Gemäß einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 14. November 2024 (Az.: 6 Ukl 1/24) ist die Bewerbung von Mineralstofftabletten mit dem Begriff „Anti-Kater“ irreführend und damit unzulässig.
Ein Händler hatte auf einer Plattform im Internet Mineralstofftabletten mit dem Zusatz „Anti-Kater“ beworben. Das OLG Frankfurt stellte klar, dass es sich bei den Tabletten um Lebensmittel und nicht um Arzneimittel handele. Nach Artikel 7 Absatz 3 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ist es verboten, Lebensmitteln Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben.
Die Richter stuften die mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Symptome – den sogenannten „Kater“ – als Krankheit im Sinne des Lebensmittelrechts ein. Aussagen, wonach ein Lebensmittel geeignet sei, diesen „Krankheits“-Symptomen vorzubeugen oder sie gar zu heilen, seien daher unzulässig.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Rechtsauffassung des Gerichts wurde jedoch bereits deutlich zum Ausdruck gebracht.