Internetrecht
Werbe-E-Mails: Erhöhte Anforderungen an das Double-Opt-In
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat entschieden, dass rein protokollierte IP-Adressen und Zeitstempel nicht ausreichen, um ein gültiges Double-Opt-In-Verfahren nachzuweisen. Wird das sogenannte Double-Opt-in-Verfahren genutzt, muss im Streitfall auch der Inhalt der Bestätigungs-E-Mail dokumentiert und nachweisbar sein.
Hintergrund ist § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Danach sind Werbe-E-Mails grundsätzlich nur mit einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers zulässig. Die Beweislast dafür trägt vollumfänglich das werbende Unternehmen.
Praxistipp: Prüfen Sie Ihr Newsletter- und Einwilligungsmanagement im Sinne der erfolgten Dokumentation. Stellen Sie sicher, dass nicht nur Anmeldedatum und IP-Adresse gespeichert werden, sondern auch der konkrete Inhalt der Einwilligungserklärung und der versandten Double-Opt-in-E-Mail.
Für Unternehmen bleibt das Double-Opt-in-Verfahren weiterhin der empfohlene Standard. Besonders kritisch ist dies bei älteren Newsletter-Systemen oder CRM-Lösungen, die den Inhalt der Bestätigungs-E-Mail nicht archivieren.
