Wettbewerbsrecht

Ursprungsland von Obst und Gemüse muss nicht immer im Onlineshop stehen

Das Ursprungsland von Obst und Gemüse muss nicht zwingend bereits auf der Internetseite eines Online-Shop-Lieferdienstes angegeben werden. Es kann ausreichen, wenn der Verbraucher die konkrete Herkunft vor dem Kauf durch eine E-Mail und spätestens bei der Lieferung auf der Verpackung erfährt. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden (Urteil vom 15. Mai 2026, Az.: 6 U 85/25).
Im vorliegenden Fall konnten Verbraucher Obst und Gemüse über die Webseite eines Lieferdienstes auswählen. Bei Tomaten wurden als mögliche Ursprungsländer Spanien, die Niederlande oder Deutschland genannt. Zugleich wies der Lieferdienst darauf hin, dass das Ursprungsland je nach Angebot abweichen könne. Der Kaufvertrag kam nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst an der Haustür zustande. Der Verbraucher konnte dort entscheiden, ob er die gelieferten Waren kaufen oder kostenlos zurückgeben möchte. Einige Stunden vor der Lieferung erhielt er außerdem eine E-Mail, in der das konkrete Ursprungsland angegeben wurde.
Nach Auffassung des Gerichts musste der Lieferdienst das endgültige Ursprungsland nicht bereits im Onlineshop nennen. Da der Kaufvertrag erst an der Haustür geschlossen wurde, liege kein Fernabsatzvertrag vor. In diesem Fall genüge es grundsätzlich, wenn das Ursprungsland auf der Verpackung des Produkts angegeben sei. Selbst wenn man von einem Fernabsatzvertrag ausgehen würde, wäre die Information rechtzeitig erfolgt, denn der Verbraucher sei bereits vor der Lieferung per E-Mail über die konkrete Herkunft informiert worden habe die Ware anschließend ohne zusätzliche Kosten ablehnen können.