Internetrecht
Online-Shop-Check-out: Strenge Vorgaben an die Gestaltung
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden, dass die Schaltfläche „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“ im Online-Shop gegen die sogenannte Button-Lösung verstößt gemäß § 312j Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Verbraucher müsse bereits aus der Beschriftung des Bestellbuttons eindeutig erkennen, dass er mit dem Klick eine zahlungspflichtige Bestellung abgebe. Zusätze wie „und weiter zur Zahlung“ könnten den Eindruck erwecken, dass lediglich der nächste Bestellschritt folge.
Auswirkungen für die Praxis: Online-Händler sollten den letzten Bestellbutton besonders sorgfältig gestalten. Zulässig sind klare Formulierungen wie „zahlungspflichtig bestellen“, „kostenpflichtig bestellen“ oder „kaufen“. Dagegen sind missverständliche oder mehrdeutige Beschriftungen riskant, da sie zur Unwirksamkeit des Vertragsschlusses und zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen können.
OLG Celle, Beschluss vom 29. Mai2026, Az.: 13 U 21/26
Frühere Urteile:
- BGH, Urteil vom 7. April 2022, Az.: I ZR 143/19: „Jetzt verbindlich anmelden!“ kann im Einzelfall ausreichend sein, wenn die Zahlungspflicht eindeutig erkennbar wird.
- OLG München, Urteil vom 10. Januar 2019, Az.: 29 U 1091/18: „Anmelden“ genügt bei kostenpflichtigen Angeboten regelmäßig nicht.
- OLG Köln, Urteil vom 3. Februar 2017, Az.: 6 U 39/16: Die Beschriftung muss die Zahlungspflicht klar und unmissverständlich hervorheben.
