Steuerrecht

EU-Recht: Vorsteuerabzug trotz später Registrierung – auch wenn die Ware längst verkauft ist

Ein britisches Unternehmen kaufte Maschinen in Bulgarien und verkaufte sie noch vor der eigenen Mehrwertsteuer-Registrierung an Kunden in anderen EU-Ländern weiter. Die bulgarische Finanzbehörde verweigerte daraufhin den Vorsteuerabzug mit der Begründung, die Maschinen seien zum Zeitpunkt der Registrierung nicht mehr vorhanden gewesen.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) widersprach: Ob eine Ware bei Registrierung noch physisch vorhanden ist, sei kein zulässiges Kriterium. Entscheidend sei allein, ob sie für steuerpflichtige Umsätze verwendet worden sei.
Da das deutsche Umsatzsteuerrecht dieses Kriterium gar nicht kennt, ändert sich für rein national tätige Unternehmen nichts. Betroffen sind vor allem Unternehmen mit Wareneinkäufen oder -verkäufen in anderen EU-Staaten, für sie stärkt der Beschluss die Position gegenüber Finanzbehörden. Fristgerechte Registrierung und Erklärung bleiben aber weiterhin Pflicht, da sonst Sanktionen oder Bußgelder drohen können.