Arbeitsrecht

BAG: Verdienstausfallschaden bei verfestigter Neubeschäftigung nicht unbegrenzt ersatzfähig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 10. September 2026 (8 AZR 153/25) entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfallschäden nach § 15 Absatz 1 Satz 1 AGG nicht zeitlich unbegrenzt fortbesteht.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Bewerber im Jahr 2009 wegen seines Alters bei einer Stellenbesetzung unzulässig benachteiligt worden. In einem Vorprozess war festgestellt worden, dass der Arbeitgeber auch für künftige materielle Schäden einzustehen habe. Für die Jahre 2020 bis 2023 verlangte der Kläger rund 236.000 Euro Verdienstausfall.
Das BAG wies die Revision zurück. Zwar kann ein wegen einer Diskriminierung nicht eingestellter Bewerber grundsätzlich Ersatz des entgangenen Arbeitsentgelts verlangen. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Benachteiligung und dem späteren Verdienstausfall kann jedoch entfallen, wenn der Betroffene eine neue angemessene, seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung gefunden und diese sich über mehrere Jahre verfestigt hat.

Im konkreten Fall war der Kläger bereits vor dem streitgegen-ständlichen Zeitraum eine entsprechende Beschäftigung bei einem öffentlichen Arbeitgeber eingegangen. Seine weitere berufliche Entwicklung sei daher nicht mehr der ursprünglichen Diskriminierung, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Die geltend gemachten Verdienstausfallschäden waren deshalb nicht ersatzfähig.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 10. September 2026, Az. 8 AZR 153/25