Selbst formulierte Widerrufsbelehrungen

Gemäß einem Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main trägt der Unternehmer bei einer selbstformulierten bzw. vom gesetzlichen Muster abweichenden Widerrufsbelehrung das alleinige Risiko für etwaige Fehler in seiner Belehrung.
Verwendet ein Unternehmer die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Artikel 246a § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) Anlage 1,2 und füllt diese korrekt und gemäß der gesetzlichen Gestaltungshinweise aus, gilt dies als ausreichend, um die Informationenpflichten bezüglich des Widerrufsrechts gegenüber dem Verbraucher zu erfüllen. Das bedeutet auch, dass bei der korrekten Verwendung des gesetzlichen Musters die sogenannte „Privilegierung“ greift, d.h. dass dem Unternehmer keine Nachteile durch etwaige Fehler des Gesetzgebers im gesetzlichen Muster entstehen können.
Allerdings kann sich der Unternehmer nur dann auf diese Privilegierung berufen, wenn das Muster unverändert und gemäß der Gestaltungshinweise im Gesetz verwendet wird. Vom gesetzlichen Muster abweichende Formulierungen können zum Wegfall der Privilegierung führen. Dies führt zwar nicht zwingend zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Allerdings trägt der Unternehmer in diesem Fall allein die Verantwortung dafür, dass die Belehrung den Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher genügt und kann sich nicht mehr auf die Privilegierung berufen.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. August 2024, Az.: 2-06 O 300/23