Werbung mit Spitzenstellung
Gemäß einem Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg ist die Werbung mit einer Spitzenstellung irreführend, wenn keine entsprechenden Belege, Testkriterien oder Testergebnisse hierfür angegeben werden können.
Ein Hersteller von Kaffeevollautomaten warb mit dem Slogan „das am schnellsten zu reinigende Milchsystem aller Zeiten“ und gab in einem Sternchenhinweis an, dass diese Aussage „auf Verbrauchertests aus dem Jahre 2023 basiere, die weltweit führende One Touch Espresso-Vollautomaten vergleichen“. Das Unternehmen konnte hierfür jedoch weder die entsprechenden Testkriterien noch eine Fundstelle angeben, sodass Verbraucher die Richtigkeit der Aussage nicht überprüfen konnten.
Im Prozess wurden als Beleg zwar Tests vorgelegt, jedoch waren diese nach Ansicht des Gerichts entweder veraltet oder methodisch nicht hinreichend repräsentativ. Es habe zudem kein nennenswerter Abstand zu anderen Marktteilnehmern bestanden. Des Weiteren müsse bei einer Werbung mit Testergebnissen auch immer eine Fundstelle angegeben werden.
LG Hamburg, Urteil vom 19. Februar 2025, Az.: 327 O 288/24