Arbeitsrecht

Versetzung über große Entfernung: Arbeitgeber müssen Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen

Eine arbeitsvertragliche Versetzungsklausel erlaubt es Arbeitgebern nicht ohne Weiteres, Beschäftigte an einen weit entfernten Arbeitsort zu versetzen. Das Arbeitsgericht (ArbG) Krefeld hat entschieden, dass eine mit erheblichen räumlichen Belastungen verbundene Versetzung nur dann billigem Ermessen nach Paragraf 106 Gewerbeordnung (GewO) entspricht, wenn ihr tragfähige betriebliche Gründe zugrunde liegen und die Interessen des Arbeitgebers die Nachteile für den Arbeitnehmer überwiegen.
Im konkreten Fall wollte ein Arbeitgeber eine bislang an einem Standort beschäftigte Bürohilfskraft an einen anderen Standort versetzen. Der Arbeitsvertrag sah als möglichen Einsatzort ausdrücklich auch die übrigen Standorte des Unternehmens vor. Der Arbeitnehmer war schwerbehindert, konnte keinen Pkw führen und wohnte am bisherigen Beschäftigungsort. Sein bis September 2026 befristetes Arbeitsverhältnis wurde nach Paragraf 16i Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) gefördert.
Der Arbeitgeber begründete die geplante Versetzung mit einer gesunkenen Nachfrage am bisherigen Standort und der Entscheidung, Verwaltungsaufgaben an den anderen Standort zu verlagern. Nach Auffassung des Gerichts reichte dies unter den konkreten Umständen nicht aus. Zwar eröffnete die arbeitsvertragliche Regelung grundsätzlich die Möglichkeit eines Einsatzes an anderen Standorten. Die konkrete Ausübung dieses Direktionsrechts musste aber weiterhin billigem Ermessen entsprechen.
Dabei sind die Interessen beider Seiten gegeneinander abzuwägen. Das Gericht berücksichtigte insbesondere die erhebliche Entfernung, die gesundheitliche Situation des Arbeitnehmers und die für ihn erschwerte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Ein Umzug sei ihm angesichts der Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar. Nach einer vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme kam auch ein tägliches Pendeln aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht.
Dem standen die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers gegenüber. Das Gericht sah es jedoch nicht als ausreichend dargelegt an, dass diese die erheblichen Belastungen des Arbeitnehmers überwogen. Eine Weiterbeschäftigung am bisherigen Standort sei trotz des damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Mehraufwands zumutbar. Das Gericht verwies auch darauf, dass dem Arbeitgeber andere arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere eine Änderungskündigung, zur Verfügung stehen können.
ArbG Krefeld, Urteil vom 13. Mai 2026, Az.: 3 Ca 2205/25