Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges
Das Umsetzungsgesetz zur Recht-auf Reparatur-Richtlinie ist in Kraft getreten
Das „Recht auf Reparatur“ ist eine neue gesetzliche Regelung, mit der die EU die Reparatur von Produkten fördern und deren Lebensdauer verlängern möchte. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU 2024/1799) – BGBl. 2026 I Nr. 212 vom 22. Juli 2026 - ist in Kraft getreten. Ab dem 31. Juli 2026 gelten für Hersteller und Händler von bestimmten Produkten neue Pflichten.
Hersteller sogenannter „weißer Waren“ und Hersteller von Elektrogeräten, für die jeweils EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit bestehen, werden durch das Umsetzungsgesetz verpflichtet, auf Verlangen des Verbrauchers diese Waren unentgeltlich oder zu einem angemessenen Entgelt und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren. Bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union treffen deren Beauftragte bzw. deren Importeure die Reparaturpflichten. Ist kein Importeur vorhanden, so hat der Vertreiber der Ware die Pflichten des Herstellers zu übernehmen.
Im Mängelgewährleistungsrecht wird künftig die Reparierbarkeit der gekauften Sache zu den Merkmalen zählen, die die übliche Beschaffenheit einer Sache bei Kaufverträgen ausmacht. Damit kann eine fehlende Reparierbarkeit der Kaufsache einen Sachmangel darstellen und Mängelgewährleistungsansprüche im Kaufrecht auslösen. Während die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie eine solche Ausweitung des Sachmangel-Begriffs nur für Kaufverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen vorsieht, kann nach den Vorgaben des deutschen Umsetzungsgesetzes eine fehlende Reparierbarkeit der Kaufsache bei sämtlichen Kaufverträgen einen Sachmangel darstellen.
Zum Ausgleich für dieses „Gold-Plating“ wurde die Möglichkeit der Abbedingung der üblichen Beschaffenheitsmerkmale der Kaufsache im Mängel-gewährleistungsrecht für den B2B- und den C2C-Bereich ausdrücklich klargestellt, um die Rechtssicherheit für entsprechende AGB zu erhöhen. Wählt ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung die Reparatur statt der Ersatzlieferung, verlängert sich künftig die Gewährleistungsfrist einmalig um 12 weitere Monate.
Für Altverträge, also Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. Für Verträge ab dem 31. Juli 2026 gelten dann die Neuregelungen mit einer Ausnahme: Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen gilt § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB, wonach die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen der Sache gehört, erst für Kaufverträge, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden.
