Wettbewerbsrecht

Kennzeichnung von Werbung im Vorschaubild

Werden in den sozialen Medien Beiträge mit werblichem Inhalt gepostet, muss dies gemäß einem Urteil des Landgerichts (LG) Köln bereits im Vorschaubild, also im sog. Thumbnail, erkennbar sein.
Die Beklagte, eine Eventplattform, betreibt verschiedene Social-Media-Profile und stellt dort sowohl redaktionelle als auch werbliche Beiträge ein. Alle Beiträge erscheinen in einer Kachelübersicht zunächst nur als Vorschaubild. Erst wenn der Verbraucher auf die einzelnen Bilder klickt, erscheint der vollständige Beitrag also die sog. Caption. Im vorliegenden Fall konnte der Verbraucher auch erst aus der jeweiligen Caption erkennen, ob es sich um einen werblichen oder redaktionellen Inhalt handelt.
Nach Ansicht des LG Köln hätte der werbliche Charakter des Beitrags allerdings bereits aus dem Vorschaubild hervorgehen müssen bzw. hätte dort bereits eine entsprechende Kennzeichnung vorhanden sein müssen. Dies ergibt sich aus § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wonach geschäftliche Handlungen als solche kenntlich zu machen sind. Die geschäftliche Handlung liegt nach Ansicht des Gerichts bereits in der Anzeige des Thumbnails im Rahmen der Kachelübersicht. Der Hinweis auf den kommerziellen Zweck hätte also bereits auf dem Vorschaubild erfolgen müssen.

LG Köln, Urteil vom 12. Mai 2026, Az.: 88 O 1/26