Wettbewerbsrecht

Versicherungsvermittlung – Irreführende Werbung

Vermittelt jemand lediglich Versicherungen, darf er keine Fehlvorstellung über den wahren Versicherer hervorrufen, stellte das Landgericht (LG) Berlin II in einer Entscheidung aus Mai dieses Jahres klar.
Das beklagte Unternehmen bewarb auf seiner Internetseite eine Tierkrankenversicherung für Hunde und Katzen, die durch die Beklagte allerdings nur vermittelt wurde. Das Unternehmen druckte unter anderem den Slogan „Krankenversicherung für Hunde und Katzen“ direkt und in derselben Farbe unter den eigenen Firmennamen und nutze darüber hinaus die Aussage „Mehr als eine Tierkrankenversicherung“.
Nach Ansicht des Gerichts entstehe durch diese Darstellung und die Aussagen der Beklagten auf der Webseite der Eindruck, dass das beklagte Unternehmen auch selbst der Versicherer sei, der dann auch das entsprechende Risiko trage. Da es sich bei dem Unternehmen allerdings lediglich um den Vermittler handelte, seien derartige Aussagen irreführend, da beim Verbraucher damit eine Fehlvorstellung über den tatsächlichen Versicherer entstehen könne. Rein produktbezogene Aussagen wie z.B. „Vollschutz: OP- und Krankenversicherung“ seien im Rahmen der Versicherungsvermittlung allerdings noch zulässig.
LG Berlin II, Urteil vom 19. Mai 2026; Az: 103 O 90/25 – nicht rechtskräftig