Irreführende Werbung: Assekuradeurin verwendet unzulässige Bezeichnung „Versicherung“

Eine Assekuradeurin hat auf ihrer Internetseite den Begriff „insurance“ verwendet und ihre Dienstleistungen als Versicherungsleistungen dargestellt. Assekuradeure sind keine Versicherungsunternehmen, sondern spezialisierte Versicherungsvermittler, die im Auftrag von Versicherungsgesellschaften handeln und häufig Aufgaben übernehmen, die normalerweise von einer Versicherung selbst erledigt werden.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete dies als irreführend und als Verstoß gegen den Bezeichnungsschutz im Versicherungsaufsichtsrecht. Das Landgericht (LG) München I gab der Wettbewerbszentrale überwiegend recht und entschied mit vom Urteil vom 18. Juni 2025 - Az.: 37 O 13498/24, nicht rechtskräftig -, dass der Gesamteindruck des Internetauftritts die Verbraucher täuschen könnte. Der Hinweis auf die Vermittlereigenschaft im unteren Bereich der Webseite sei nicht ausreichend, um die Irreführung zu beseitigen.
Die Unternehmensbezeichnung selbst, die den Zusatz „Services“ enthielt, wurde jedoch nicht als Verstoß gewertet, da sie die Vermittlereigenschaft hinreichend klarstellte. Die Wettbewerbszentrale ist gegen fünf weitere Unternehmen vorgegangen, die ähnliche irreführende Bezeichnungen verwendeten. In vier Fällen wurde die Werbung außergerichtlich eingestellt, ein weiterer Fall ist noch offen.