Internetrecht

Instagram-Impressum und Werbekennzeichnung: Link in der Bio kann ausreichen

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat klargestellt, dass Unternehmen oder Influencer ihre Impressumspflichten nach § 5 Absatz 1 DDG auch dann erfüllen, wenn das Impressum nicht unmittelbar im Instagram-Profil erscheint. Ausreichend ist grundsätzlich ein deutlich erkenn- und erreichbarer Link in der Profilbiografie, über den Nutzer zur Unternehmenswebsite und dort zum Impressum gelangen können. Das Gericht ging zudem davon aus, dass die Bewerbung von
Produkten der eigenen Marke mit klaren Verkaufssignalen keiner Werbekennzeichnung bedarf,
weil der kommerzielle Zweck des Posts unmittelbar aus den Umständen hervorgeht.